Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.1998

Geschäftszahl

8Ob90/98p; 8Ob202/98h

Norm

KO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997, §182;

Rechtssatz

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben auf Grund dieser Tätigkeit - selbst wenn sie an der Gesellschaft beteiligt sind - kein Unternehmen, weshalb ihnen daß Schuldenregulierungsverfahren offen steht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/08/24 8 Ob 90/98p

Veröff: SZ 71/137

TE OGH 1998/10/29 8 Ob 202/98h

Beisatz: Das Bezirksgericht ist auch dann zuständig, wenn der Antragsteller Geschäftsführer und Mehrheits- oder Alleingesellschafter der GmbH ist. (T1)

Rechtssatznummer

RS0110602