Rechtssatz für 4Ob52/69 9ObA51/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064334

Geschäftszahl

4Ob52/69; 9ObA51/98k

Entscheidungsdatum

19.08.1998

Norm

KollV der Erdölindustrie - Arbeiter ArtXVIII

Rechtssatz

Voraussetzungen des Anspruches auf eine Montagezulage nach Artikel römisch achtzehn, dieses KollV.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 52/69
    Veröff: Arb 8638
  • 9 ObA 51/98k
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 51/98k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Zulage für Fernmontagen nach Art VIII des KollV für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064334

Dokumentnummer

JJR_19690627_OGH0002_0040OB00052_6900000_001

Rechtssatz für 4Ob15/74 9ObA51/98k 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029668

Geschäftszahl

4Ob15/74; 9ObA51/98k; 9ObA81/01d; 9ObA39/05h; 9ObA69/08z; 9ObA148/11x; 9ObA150/16y

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

ABGB §1151 IE
KollV für die eisen - und metallerzeugenden Industrie PktVIII Z1
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Ausdruck "ständiger Betrieb" (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) stellt auf die Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des BRG ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 4 Ob 15/74
    Veröff: Arb 9202 = SozM IC,873
  • 9 ObA 51/98k
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 51/98k
    Vgl auch; Beisatz: Die Klammerausdrücke (VIII Z2 des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" bedeuten eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes. Insbesondere kann im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten. (T1)
  • 9 ObA 81/01d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 81/01d
    Beisatz: Danach ist es der Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt VIII), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind. (T2)
  • 9 ObA 39/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 39/05h
    Veröff: SZ 2006/8
  • 9 ObA 69/08z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 69/08z
    Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T3)
  • 9 ObA 148/11x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 148/11x
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach § 11 des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T4)
  • 9 ObA 150/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 150/16y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0040OB00015_7400000_003

Entscheidungstext 9ObA51/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA51/98k

Entscheidungsdatum

19.08.1998

Anmerkung

E51286 09B00518

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörrer und Norbert Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Werner B*****, Kraftfahrer, ***** 2. Andreas B*****, Dreher, ***** 3. Andreas H*****, Kamera-Assistent, ***** 4. Heinz K*****, Mechaniker, ***** 5. Alexander K*****, Vertragsbediensteter, ***** 6. Wolfgang L*****, Arbeiter, ***** 7. Alexander O*****, Angestellter, ***** 8. Albin P*****, Angestellter, ***** 9. Ronald R*****, Müller, ***** 10. Sascha W*****, Arbeiter, ***** 11. Johann L*****, Arbeiter, ***** und

12. Adam S*****, Arbeiter, ***** alle vertreten durch Monika Kemperle, Sekretärin der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie, Plößlgasse 15, 1041 Wien, diese vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****-S***** GesmbH, Zweigniederlassung Wien, ***** nunmehr: ***** vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 328.030,87 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse S 89.254,72) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 1997, GZ 10 Ra 162/97k-32, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. November 1996, GZ 20 Cga 296/93g-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.129,60 (darin S 1.521,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten, und zwar S 760,80 je Kläger, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern eine Montagezulage gemäß römisch acht Ziffer 8, Litera e, des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs zusteht und demgemäß auch in die Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen einzubeziehen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Lediglich ergänzend sei den Ausführungen der Kläger in ihrer Revision entgegengehalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bei Interpretation einer vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmung (Arb 9204) bereits ausgesprochen, daß die - auch hier verwendeten - Klammerausdrücke (römisch acht Ziffer 2, des hier anzuwendenden Kollektivvertrages) "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes bedeuten und daß insbesondere im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten kann. Ob im vorliegenden Fall das Truppbüro (= örtliche Bauleitung) überdies auch deshalb als Betriebsstätte zu gelten hat, weil die Kläger dort aufgenommen wurden (römisch acht Ziffer 11, des Kollektivvertrages), bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung mehr, weil die Kläger im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht haben, daß es sich bei dem Truppbüro in Wienerherberg um die ständige Betriebsstätte gehandelt habe (AS 25, 27). Erstmalig in der im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung - und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot - brachten die Kläger vor, daß eine Betriebsstätte der beklagten Partei nur in Wien und zwar am Sitz des Unternehmens bestanden habe. Auf diese auch in der Revision wiederholte unzulässige Neuerung ist daher nicht weiter einzugehen.

Der anzuwendende Kollektivvertrag sieht zu römisch acht 8 Litera e, vor, daß bei Fernmontagen eine Zulage von S 7,51 für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird. Unter Fernmontage ist gemäß römisch acht Ziffer 6, aber nur jene Montage zu verstehen, bei der eine Übernachtung am Montage(Bau-)ort notwendig und vom Betrieb angeordnet ist. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Kläger haben hiezu im Verfahren erster Instanz weder ein ausreichendes Vorbringen erstattet, noch ist es evident, daß Vermessungsarbeiten im Marchfeld und Weinviertel auswärtige Übernachtungen notwendig machten. Das Argument, die Beklagte habe durch die Auszahlung von Nächtigungsgeldern die Übernachtung am Montageort angeordnet (römisch acht Ziffer 6, des Kollektivvertrages), läßt sich mit den auf Kollektivverträge anzuwendenden Interpretationsregeln der Paragraphen 6, 7, ABGB nicht vereinbaren. Grundlage dieser Nächtigungsgelder ist nämlich eine Betriebsvereinbarung, die nur auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort, nicht jedoch auf den nach dem Kollektivvertrag wesentlichen Ort des Betriebes abstellt. Daraus allein ergibt sich demnach weder die Notwendigkeit noch die Anordnung, am Einsatzort Quartier zu nehmen.

Steht demnach fest, daß den Klägern ein Anspruch auf die (Fern-)Montage nicht zusteht, stellt sich die weitere Frage nicht mehr, ob eine solche Zulage in den "Monatsverdienst" für die Ermittlung des Urlaubszuschusses (römisch siebzehn Ziffer 7, des Kollektivvertrages) oder der Weihnachtsremuneration (römisch achtzehn Ziffer eins, des Kollektivvertrages) einzubeziehen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Die den einzelnen Klägern als formellen Streitgenossen zuzuordnenden Streitwerte weichen nur unwesentlich voneinander ab, sodaß eine anteilsmäßige Haftung nach Kopfteilen auszusprechen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00051.98K.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19980819_OGH0002_009OBA00051_98K0000_000