OGH
RS0029668
02.04.1974
4Ob15/74; 9ObA51/98k; 9ObA81/01d; 9ObA39/05h; 9ObA69/08z; 9ObA148/11x; 9ObA150/16y
ABGB §1151 IE; KollV für die eisen - und metallerzeugenden Industrie PktVIII Z1
Der Ausdruck "ständiger Betrieb" (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) stellt auf die Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinne des BRG ab.
TE OGH 1974-04-02 4 Ob 15/74
Veröff: Arb 9202 = SozM IC,873
TE OGH 1998-08-19 9 ObA 51/98k
Vgl auch; Beisatz: Die Klammerausdrücke (römisch VIII Z2 des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Österreichs "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" bedeuten eine nähere Erläuterung des Betriebsbegriffes. Insbesondere kann im Montagewesen auch die zuständige Bauleitung (das Baubüro) als Betriebsstätte gelten. (T1)
TE OGH 2001-06-07 9 ObA 81/01d
Beisatz: Danach ist es der Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt römisch VIII), die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereiches zu leisten sind. (T2)
TE OGH 2006-01-25 9 ObA 39/05h
Veröff: SZ 2006/8
TE OGH 2008-06-05 9 ObA 69/08z
Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Art römisch VIII Ziffer 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T3)
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 148/11x
Auch; Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach Paragraph 11, des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T4)
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 150/16y
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029668