Rechtssatz für 5Ob101/75; 6Ob768/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019325

Geschäftszahl

5Ob101/75; 6Ob768/77; 3Ob559/77; 7Ob556/78; 7Ob692/80; 6Ob550/81; 5Ob753/81; 7Ob568/88; 8Ob553/89; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 6Ob129/98h; 8Ob100/00i; 10Ob93/02b; 10Ob51/04d; 7Ob274/04a; 7Ob89/05x; 7Ob91/13b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 1Ob122/22f; 1Ob190/23g

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Rechtssatz

Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 101/75
    Entscheidungstext OGH 01.07.1975 5 Ob 101/75
  • 6 Ob 768/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 6 Ob 768/77
    nur: Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung. (T1)
  • 3 Ob 559/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 559/77
    nur: Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. (T2)
  • 7 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 556/78
    nur T1; Veröff: SZ 51/92 (hiezu Zemen JBl 1986,205)
  • 7 Ob 692/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 692/80
    nur T1
  • 6 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 550/81
    Auch; Beisatz: Wenn kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des § 904 ABGB bestimmen. (T3)
  • 5 Ob 753/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 753/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: In der Feststellung, dass ein Darlehen zugezählt wurde, liegt auch die Feststellung der Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung. (T4)
  • 7 Ob 568/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 568/88
    Veröff: RdW 1988,350 = WBl 1988,369
  • 8 Ob 553/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 553/89
    Auch; Veröff: WBl 1989,351
  • 2 Ob 2163/96v
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2163/96v
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 395/97x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 395/97x
    Auch; Beisatz: Ohne Verlangen auf Rückgabe entsteht kein Darlehen, weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung zu verneinen ist. (T5)
  • 6 Ob 129/98h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 129/98h
    Beis wie T3
  • 8 Ob 100/00i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 100/00i
    nur T1; Beisatz: Im Familienkreis ist eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen. (T6)
  • 10 Ob 93/02b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 93/02b
    Auch; Beisatz: Für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich. (T7)
    Beisatz: Stützt die klagende Partei ihre Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp (hier: Darlehen), muss sie demnach dieses für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Versprechen der Rückzahlung beweisen. Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache, ist das Klagebegehren abzuweisen. (T8)
  • 10 Ob 51/04d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 51/04d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 274/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 274/04a
    nur T1
  • 7 Ob 89/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 89/05x
    nur T1; Beis wie T4
  • 7 Ob 91/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
    nur T1
  • 5 Ob 237/13h
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 237/13h
    Auch
  • 10 Ob 34/15w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 34/15w
    Auch;nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 122/22f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 122/22f
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 190/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 1 Ob 190/23g
    Beisatz wie T8: Hier: Amtshaftung. Nach Feststellungen musste das Geld im Falle des Todes der Geldgeberin nicht zurückgezahlt werden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19750701_OGH0002_0050OB00101_7500000_001

Entscheidungstext 6Ob129/98h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob129/98h

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Anmerkung

E50439 06A01298

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Schinko, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr.Rainer-Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zdravka S*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen 322.000 S (Revisionsinteresse 253.677,63 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1997, GZ 14 R 218/96y-92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, daß die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört also das Versprechen der Rückzahlung. Wird kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des Paragraph 904, ABGB bestimmen (stRspr RIS-Justiz RS0019325).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die zwischen Maria F***** und dem Erblasser getroffene Vereinbarung als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Danach hat Maria F***** dem Erblasser insgesamt 321.000 S in bar ausgehändigt, wobei vereinbart war, daß letzterer die Beträge zurückzahlen sollte. Bei Erörterung der Frage des Rückzahlungszeitpunktes erklärte der Erblasser, Maria F***** werde die Beträge jedenfalls nach seinem Tod erhalten (weil er über eine Eigentumswohnung verfüge). Die Frage, ob diese Erklärung als Versprechen der Darlehensrückzahlung oder als letztwillige Verfügung auszulegen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ihrer Beurteilung kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Erblasser damit auf seine Bonität hinwies, steht im Einklang mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen und ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß Maria F***** der Klägerin ihre Darlehensforderung zum Inkasso zediert hat. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nach eingehender Behandlung der von der Beklagten erhobenen Tatsachenrüge übernommen. Die Revision bekämpft nunmehr neuerlich diese den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung. Daß sich Maria F***** nicht bewußt gewesen wäre, eine Zessionsvereinbarung zum Zwecke der Eintreibung abzuschließen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00129.98H.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0060OB00129_98H0000_000