Rechtssatz für 15Os167/97

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109166

Geschäftszahl

15Os167/97

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Norm

StGB §143 Fall2
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Einsatz einer auch nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Nötigungsmittel beim Raub erfüllt das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 167/97
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 15 Os 167/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109166

Dokumentnummer

JJR_19971204_OGH0002_0150OS00167_9700000_001

Rechtssatz für 13Os7/80 13Os76/82 13Os...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094098

Geschäftszahl

13Os7/80; 13Os76/82; 13Os77/83; 10Os142/83; 12Os118/83; 13Os16/84; 11Os29/85; 14Os189/88; 15Os137/94; 13Os154/95; 15Os167/97; 13Os39/04; 12Os33/09h; 11Os6/11h; 12Os78/11d; 14Os66/13g; 13Os124/18m; 15Os114/19g; 15Os143/21z (15Os7/22a)

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ungeladene Gaspistole ist Waffe (so schon ÖJZ-LSK 1978/80).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 7/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 13 Os 7/80
    Veröff: SSt 51/45
  • 13 Os 76/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 76/82
  • 13 Os 77/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 13 Os 77/83
    Beisatz: Daher geladener Zustand der Raubwaffe zufolge § 32 Abs 3 StGB erschwerend. (T1)
  • 10 Os 142/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 10 Os 142/83
  • 12 Os 118/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 12 Os 118/83
  • 13 Os 16/84
    Entscheidungstext OGH 23.02.1984 13 Os 16/84
  • 11 Os 29/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 11 Os 29/85
  • 14 Os 189/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 14 Os 189/88
  • 15 Os 137/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 137/94
    Vgl auch; Beisatz: Gaspistolen (T2)
  • 13 Os 154/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 154/95
    Vgl auch; Beisatz: Ungeladener Gasrevolver. (T3)
  • 15 Os 167/97
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 15 Os 167/97
    Vgl auch; Beisatz: Mit Platzpatronen geladene Gaspistole. (T4)
  • 13 Os 39/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 39/04
  • 12 Os 33/09h
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 33/09h
  • 11 Os 6/11h
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 6/11h
    Auch
  • 12 Os 78/11d
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 12 Os 78/11d
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 14 Os 66/13g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 66/13g
    Vgl auch
  • 13 Os 124/18m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 124/18m
  • 15 Os 114/19g
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 114/19g
  • 15 Os 143/21z
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 143/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0130OS00007_8000000_002

Rechtssatz für 15Os137/94 13Os154/95 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094112

Geschäftszahl

15Os137/94; 13Os154/95; 15Os167/97; 11Os77/05s; 15Os46/11w; 12Os127/18w; 14Os131/20a; 15Os143/21z (15Os7/22a)

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gaspistole ist Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 137/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 137/94
  • 13 Os 154/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 154/95
    Vgl auch; Beisatz: Ungeladener Gasrevolver. (T1)
  • 15 Os 167/97
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 15 Os 167/97
    Vgl auch; Beisatz: Mit Platzpatronen geladene Gaspistole. (T1)
  • 11 Os 77/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 77/05s
  • 15 Os 46/11w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 46/11w
    Auch; Beisatz: Auch im Falle teilweiser Funktionsuntüchtigkeit. (T2)
  • 12 Os 127/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 127/18w
    Beisatz: Auf die Verletzungsgefahr durch verschossene Munition kommt es nicht an (T3)
  • 14 Os 131/20a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 131/20a
    Vgl
  • 15 Os 143/21z
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 143/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0150OS00137_9400000_001

Entscheidungstext 15Os167/97

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os167/97

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Anmerkung

E48934 15D01677

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bilal Ö***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 23.September 1997, GZ 33 römisch fünf r 671/97-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Aulehla zu Recht erkannt:

Spruch

Die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der vom Verteidiger ausgeführten Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die vom Angeklagten selbst verfaßte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Bilal Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt, weil er durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) nachgenannten Angestellten der S***** Sparkasse fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Devisen, mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A. am 13.März 1997 in Obertrum dadurch, daß er mit den Worten "Überfall" eine geladene Gaspistole gegen Norbert H***** richtete, ihn aufforderte, sich auf den Boden zu legen, ferner Hans Peter R***** unter Vorhalt der Gaspistole nötigte, den Tresor aufzusperren und das gesamte Geld (insgesamt 1,352.250 S) in einen Sack zu füllen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

B. am 30.Juli 1996 in Salzburg dadurch, daß er gegen Helmut S*****-P***** eine Pistolenattrappe richtete, ihn aufforderte, den Tresor zu öffnen und Bargeld sowie Devisen im Gesamtwert von 687.017

S in einen Rucksack zu geben.

Die Geschworenen bejahten die an sie gerichteten (anklagekonformen) Hauptfragen römisch eins und römisch zwei und verneinten die zu beiden Hauptfragen gesondert gestellten Zusatzfragen (1 und 2) nach Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB. Weitere Fragen wurden ihnen nicht gestellt.

Dagegen richtet sich eine vom Verteidiger ausgeführte, auf Ziffer 8, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 98), der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Bereits vor Zustellung der Urteilsausfertigung langte beim Erstgericht eine vom Angeklagten selbst verfaßte Eingabe ein (ON 90), in der - der Sache nach - erkennbar die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO geltend gemacht werden und eine Berufung ausgeführt wird. Diese Rechtsmittelschrift war jedoch zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht und jener des Verteidigers der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36 mwN, 15 Os 88,89/96 uam).

Zum Schuldspruch A:

In der Rechtsrüge (Ziffer 12,) wendet der Beschwerdeführer ein, daß die von ihm beim Raubüberfall am 13.März 1997 verwendete Gaspistole nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen vergleiche 5, 9, 77/I) lediglich mit "Platzpatronen" geladen gewesen sei (insoweit geht der Nichtigkeitswerber nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus und bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung), weshalb es nicht möglich sei, damit einen Menschen auch nur zu verletzen; der Einsatz einer solchen Waffe komme aber der Verwendung einer Schußwaffenattrappe gleich, weshalb vorliegend die Qualifikationsvoraussetzung nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei.

Die Rüge geht fehl.

Nach herrschender Rechtsprechung vergleiche SSt 49/45 = EvBl 1976/175 - verstärkter Senat, 14 Os 129/94, 13 Os 154/95; Leukauf/Steininger Komm3 RN 8 und 14 mwN, Zipf im WK Rz 17, Kienapfel BT II3 Rz 26 jeweils zu Paragraph 143,; aM Bertel/Schwaighofer BT I4 Paragraph 143, Rz 3, Krückl ÖJZ 1981, 571) ist nämlich als Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB jeder Gegenstand anzusehen, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird, folglich selbst eine ungeladene oder funktionsuntüchtige Schußwaffe (nicht aber eine bloße Waffenattrappe). Demnach erfüllt auch der Einsatz einer nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, bietet der aktuelle Fall keine Veranlassung.

Da somit auch die den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilte Rechtsbelehrung der geltenden Judikatur entspricht vergleiche insbesonders S 10 f), muß die "vorsichtshalber" erhobene Rechtsrüge (Ziffer 8,) ebenso versagen.

Zum Schuldspruch B:

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) behauptet der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Schuldspruch der Geschworenen zum Raubüberfall am 30.Juli 1996 festgestellten entscheidenden Tatsachen, weil ihn der Zeuge Helmut S*****-P***** anläßlich der im Rahmen der Voruntersuchung am 19.Juni 1997 durchgeführten Gegenüberstellung (ON 34) und in der Hauptverhandlung vom 23.September 1997 (33/III) weder nach seinem Aussehen noch nach seiner Stimme als Täter dieses Raubüberfalls identifizieren konnte, weshalb - nach Meinung des Nichtigkeitswerbers - die sonstigen ihn belastenden Zeugenaussagen - so zB jene des Zeugen M***** - vollständig ihr Gewicht verlieren.

Dabei übergeht die Beschwerde allerdings die (auffallende Ähnlichkeit zur Maskierung des Angeklagten beim Raubüberfall am 13.März 1997 aufweisende - vergleiche die Verwendung eines markanten Pflasters im Gesicht 32 ff/III -) Täterbeschreibungen dieses Zeugen, aber auch jene des Zeugen Tino K***** (28 f/III), welche wiederum mit den Angaben des Zeugen Helmut M***** weitgehend übereinstimmt (29 ff/III), der den Angeklagten am 30.Juli 1996 wenige Minuten vor dem Banküberfall mit ähnlicher Bekleidung in Richtung der unmittelbar darauf überfallenen Filiale der S***** Sparkasse gehen gesehen hatte.

Die Beschwerdeausführungen trachten daher lediglich nach Art einer im Verfahren vor dem Geschworenengericht unzulässigen Schuldberufung die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zu bekämpfen, welche die vorhandenen Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit auf ihre Beweiskraft geprüft und den persönlich gewonnenen Eindruck verwertet haben (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschworenen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Laienrichter in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, werden mit dem bloßen Hinweis auf die Aussage des Zeugen S*****-P***** jedenfalls nicht erweckt.

Sonach war die vom Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.

Zur Berufung:

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB (zu ergänzen: unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung (richtig: das Zusammentreffen zweier Verbrechen) sowie den sehr hohen Schaden (Beute insgesamt 2 Mio S); als mildernd hielt es dem Angeklagten neben dem umfassenden Geständnis zum Faktum A, der Schadensgutmachung hiezu und der bisherigen Unbescholtenheit eine "bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung" zugute.

Die vom Verteidiger erhobene Berufung gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist nicht begründet.

Der Berufung zuwider hat das Geschworenengericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig erfaßt, sondern ihnen auch das entsprechende Gewicht beigemessen und über den Angeklagten eine Sanktion verhängt, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Straftaten als auch der personalen Täterschuld gerecht wird. Daran vermögen auch die vom Berufungswerber zusätzlich ins Treffen geführten Umstände, nämlich seine "Jugend" und seine "schwierige Vergangenheit" nichts zu ändern. Denn zum einen war er beim ersten Raubüberfall schon fast 22 Jahre, beim zweiten gravierenderen Bankraub noch um ein halbes Jahr älter, zum anderen entwickelte sich gerade aus der schwierigen Vergangenheit eine ihm vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte (177 Mitte/I) und ohnhin als mildernd berücksichtigte "kombinierte Persönlichkeitsstörung".

Sohin war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00167.97.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19971204_OGH0002_0150OS00167_9700000_000