Der Einsatz einer auch nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Nötigungsmittel beim Raub erfüllt das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB.Der Einsatz einer auch nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Nötigungsmittel beim Raub erfüllt das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB.