Nicht schon bei jedem Mitverschulden des Beschädigten, sondern nur wenn dieser das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ist die Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen konnte.Nicht schon bei jedem Mitverschulden des Beschädigten, sondern nur wenn dieser das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst hat, ist die Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, ABGB ist ein bloß aushilfsweiser; er setzt voraus, dass der Beschädigte nicht nach Paragraph 1309, ABGB Ersatz erlangen konnte.