Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1308
Inkrafttretensdatum
01.01.1917
Außerkrafttretensdatum
17.08.1999
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1308.Paragraph 1308,
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Anmerkung
Siehe § 153; Mündigkeit tritt mit Vollendung des vierzehnten
Lebensjahres ein (§ 21 Abs. 3).
Schlagworte
Deliktsfähigkeit, Deliktsunfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit,
Zurechnungsunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019050
Alte Dokumentnummer
N2181111532Z