Aus der genannten Vorschrift ergibt sich kein Gebot, daß der gesamte Wertersatz nur den abgeurteilten Personen aufzulegen ist, ohne das weitere, vorerst nicht vor Gericht gestellte Beteiligte berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wesen des Wertersatzes ergibt sich vielmehr, daß dann, wenn die anderen Beteiligten bekannt sind und daher erwartet werden kann, daß auch sie vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden könnten, bei Verhängung des Wertersatzes auf die weiteren, erst später zur Aburteilung kommenden Beteiligten anteilsmäßig Bedacht zu nehmen ist.