§ 205 c StG schließt § 486 Z 2 StG auch dann nicht ein, wenn die letztgenannte Tat vom Täter als Geschäftsführer des Machtgebers in bezug auf dessen Gläubiger gesetzt wurde, da verschiedene Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers und andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden.Paragraph 205, c StG schließt Paragraph 486, Ziffer 2, StG auch dann nicht ein, wenn die letztgenannte Tat vom Täter als Geschäftsführer des Machtgebers in bezug auf dessen Gläubiger gesetzt wurde, da verschiedene Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers und andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden.