Rechtssatz für 6Ob536/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008823

Geschäftszahl

6Ob536/86

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Rechtssatz

Die bloße Wortinterpretation rechtfertigt für sich allein den Umkehrschluß nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    JBl 1986,509 = EvBl 1986/149 S 624 = SZ 59/54 = RdW 1986,205 = MietSlg 38/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008823

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0060OB00536_8600000_001

Rechtssatz für 6Ob536/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008872

Geschäftszahl

6Ob536/86

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Rechtssatz

Bei der Normierung von Schadenersatzpflichten wohnt dem ABGB die Tendenz zur Klarstellung auch für den rechtsunkundigen inne. Das gelangt auch in Fällen zum Ausdruck bei denen die Schadenersatzpflicht eines Vertragspartners ohne weiteres schon aus den Paragraphen 1293, ff ABGB abgeleitet werden könnte (Paragraphen 934, 430, 1079, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    JBl 1986,509 = SZ 59/54 = EvBl 1986/149 S 624 = RdW 1986,205 = MietSlg 38/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008872

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0060OB00536_8600000_002

Rechtssatz für 7Ob80/63 8Ob573/78 6Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020389

Geschäftszahl

7Ob80/63; 8Ob573/78; 6Ob673/81; 6Ob536/86; 6Ob739/87

Entscheidungsdatum

24.03.1988

Rechtssatz

Zur Anbotspflicht und Einlösung beim Vorkaufsrecht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/63
    Entscheidungstext OGH 18.04.1963 7 Ob 80/63
    Veröff: EvBl 1963/354 S 490 = ImmZ 1963 S 367
  • 8 Ob 573/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 573/78
  • 6 Ob 673/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 673/81
    Veröff: JBl 1983,203
  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Auch; nur: Anbotspflicht beim Vorkaufsrecht. (T1) Veröff: JBl 1986,509 = RdW 1986,205 = SZ 59/54
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020389

Dokumentnummer

JJR_19630418_OGH0002_0070OB00080_6300000_001

Rechtssatz für 6Ob536/86 8Ob1507/92 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020224

Geschäftszahl

6Ob536/86; 8Ob1507/92; 2Ob201/99v

Entscheidungsdatum

02.09.1999

Rechtssatz

Auch das bloß obligatorische Vorkaufsrecht gewährt Ansprüche auf das Anbot zur Einlösung der Sache, wenn der Vorkaufsverfplichtete die Sache unter Mißachtung des nicht verbücherten Rechtes einem Dritten verkauft (hat).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Veröff: JBl 1986,509 = RdW 1986,205 = EvBl 1986/149 S 624 = MietSlg XXXVIII/15 = SZ 59/54
  • 8 Ob 1507/92
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 1507/92
  • 2 Ob 201/99v
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 201/99v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020224

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0060OB00536_8600000_003

Rechtssatz für 6Ob69/64 6Ob616/78 6Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020210

Geschäftszahl

6Ob69/64; 6Ob616/78; 6Ob536/86; 7Ob313/01g

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Rechtssatz

Der dinglich Berechtigte hat auch ohne Anbietung den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten, der im Widerspruch mit dem Vorkaufsrecht verkauft hat. Für diesen Erfüllungsanspruch sind aber die vom Verpflichteten mit dem Dritten tatsächlich vereinbarten Bedingungen samt allen Nebenabreden maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 69/64
    Entscheidungstext OGH 18.03.1964 6 Ob 69/64
    Veröff: MietSlg 16057
  • 6 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
    nur: Der dinglich Berechtigte hat auch ohne Anbietung den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten, der im Widerspruch mit dem Vorkaufsrecht verkauft hat. (T1)
  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Veröff: JBl 1986,509 = EvBl 1986/149 S 624 = RdW 1986,205
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020210

Dokumentnummer

JJR_19640318_OGH0002_0060OB00069_6400000_001

Rechtssatz für 1Ob684/76 8Ob526/86 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020168

Geschäftszahl

1Ob684/76; 8Ob526/86; 6Ob536/86; 3Ob199/02i

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Rechtssatz

Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Veröff: JBl 1977,94
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Vgl; Beisatz: Beim obligatorischen Vorkaufsrecht kein Erfüllungsanspruch. (T1) Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Vgl auch; Beisatz: Der OGH stimmt diesen Argumenten zu. (T2) Veröff: JBl 1986,509 = MietSlg XXXVIII/15 = EvBl 1986/149 S 624 = SZ 59/54 = RdW 1986,205
  • 3 Ob 199/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 199/02i
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof bejaht seit der Entscheidung SZ 59/54 auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020168

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0010OB00684_7600000_002

Rechtssatz für 3Ob630/50 1Ob653/56 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020226

Geschäftszahl

3Ob630/50; 1Ob653/56; 8Ob236/65; 5Ob131/72; 6Ob141/74; 1Ob684/76; 6Ob616/78; 3Ob607/80; 5Ob764/81; 8Ob526/86; 6Ob536/86; 3Ob199/02i; 1Ob168/13g

Entscheidungsdatum

17.10.2013

Rechtssatz

Der aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht Berechtigte kann vom Verpflichteten, der die Sache, ohne sie dem Berechtigten zur Einlösung anzubieten, weiterveräußert hat, einen Schadenersatz, nicht aber Erfüllung begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 3 Ob 630/50
    Veröff: EvBl 1951/38 S 68 = SZ 23/356 = ebenso SZ 1/54
  • 1 Ob 653/56
    Entscheidungstext OGH 23.01.1957 1 Ob 653/56
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 1079 ABGB hat der Berechtigte, falls die Sache weiter verkauft wurde, ohne daß sie gehörig zur Einlösung angeboten worden ist, das Recht, außer dem Schadenersatz sowohl den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten wie auch den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen jeden dritten Käufer geltend zu machen. - Damit steht dem Vorkaufsberechtigten aber, falls der Inhalt des Kaufvertrages bekannt ist, ein Recht auf Anbietung gemäß § 1072 ABGB nicht mehr zu. (T1)
  • 8 Ob 236/65
    Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 236/65
    Beisatz: "Vorpachtrecht" (T2) Veröff: JBl 1966,253 (mit Besprechung von Gschnitzer) = SZ 38/148
  • 5 Ob 131/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 131/72
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T3) Veröff: JBl 1974,204 (kritisch Rummel) = EvBl 1973/64 S 153 = MietSlg 24111 = NZ 1973,181
  • 6 Ob 141/74
    Entscheidungstext OGH 31.07.1974 6 Ob 141/74
  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Vgl jedoch; Beisatz: Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpfichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht. (T4)
  • 6 Ob 616/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 616/78
    Vgl ebenfalls
  • 3 Ob 607/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 607/80
  • 5 Ob 764/81
    Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 764/81
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Auch; Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Gegenteilig; Veröff: JBl 1986,509 = MietSlg XXXVIII/15 = SZ 59/54 = RdW 1986,205
  • 3 Ob 199/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 199/02i
    Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof bejaht seit der Entscheidung SZ 59/54 auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v). (T5)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0030OB00630_5000000_001

Entscheidungstext 6Ob536/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob536/86

Entscheidungsdatum

20.03.1986

Anmerkung

E07790

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anna S***, Hausfrau, Hauptstraße 22, 4890 Frankenmarkt, vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Josef S***, Maschinist, und 2.) Iremine S***, Hilfsarbeiterin, Hauptstraße 32, 4890 Frankenmarkt, beide vertreten durch Dr.Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Vorkaufsrechtes infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 20.November 1985, GZ R 999/85-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 17.Oktober 1985, GZ2 C 6/85-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei ist zur Hälfte, die Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Gegner) sind je zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ 87 KG Frankenmarkt.

Zur Sicherung ihres Vorkaufsrechtes, und zwar ihres Anspruches auf Bekanntgabe des Vorkaufsfalles und der Verkaufsbedingungen durch die Gegner, beantragte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher jenen die Verfügung über ihre beiden Viertelanteile an der genannten Liegenschaft durch Veräußerung untersagt und die Anmerkung des Veräußerungsverbotes zugunsten der gefährdeten Partei angeordnet werde.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung und bestimmte der gefährdeten Partei zum Nachweis der klageweisen Geltendmachung des gesicherten Anspruches eine Frist bis 20.11.1985. Es nahm als bescheinigt an, daß die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 87 KG Frankenmarkt ein wechselseitiges Vorkaufsrecht vereinbart haben, das allerdings nicht verbüchert wurde. Die Gegner haben ihre Anteile unter Mißachtung des Vorkaufsrechtes der gefährdeten Partei an Dritte verkauft.

Rechtlich schloß das Erstgericht daraus, der gefährdeten Partei drohe damit ein Vermögensschaden, weil ihr Vorkaufsrecht im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer untergehe. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es führte aus, nach Paragraph 1079, ABGB habe der Verpflichtete dem Vorkaufsberechtigten für allen Schaden zu haften, wenn er ihm die Einlösung nicht angeboten habe; bei Verbücherung des Vorkaufsrechtes könne der Berechtigte die Sache auch dem Dritten abfordern. Da das Gesetz somit zwischen dinglichem und nicht verbüchertem Vorkaufsrecht unterscheide, vertrete die herrschende Rechtsprechung den Standpunkt, daß dem Berechtigten bei Unterbleiben des Einlösungsanbotes mangels Verbücherung des Vorkaufsrechtes bloß ein Schadenersatz-, nicht aber auch ein Erfüllungsanspruch zustehe. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl1977,94 die von der Lehre gegen die in der ausführlich begründeten Entscheidung EvBl1973/64 gipfelnden Rechtsprechung vorgetragenen Gegenargumente als beachtlich bezeichnet, diese Entscheidung sei indessen vereinzelt geblieben, weil der Oberste Gerichtshof in der Folge (z.B. in MietSlg.32.147) zu seiner bisher vertretenen Auffassung zurückgekehrt sei. Dieser Ansicht schließe sich das Rekursgericht an. Die Bestimmung des Paragraph 1079, zweiter Satz ABGB erschiene überflüssig, wenn damit nicht hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß es sich bei den aus der Verletzung verbücherter Vorkaufsrechte abgeleiteten Ansprüchen um solche besonderer Art handle. Normiere der Gesetzgeber hiefür außergewöhnliche Sanktionen, erscheine es durchaus verständlich, daß er an die Verletzung bloß obligatorischer Vorkaufsrechte als nicht nach außen auftretende Vertragswidrigkeit auch keine nach außen wirksame Rechtsfolgen habe knüpfen wollen. Solle aber der Käufer durch die Vertragswidrigkeit seines bloß schuldrechtlich gebundenen Verkäufers nicht berührt werden, könne dem in seinem obligatorischen Vorkaufsrecht Verletzten bloß ein Anspruch auf Ersatz seines in Geld zu vergütenden Schadens zugebilligt werden. Ein solcher Anspruch könne jedoch nicht durch eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO gesichert werden.

Paragraph 379, Abs4 EO bestimme vielmehr, daß das Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen und bücherlichen Rechten zur Sicherung von Geldforderungen nicht verfügt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt. Das Rekursgericht zeigt eine für die Lösung der Rechtsfrage beachtliche Auslegungskontroverse auf: Während die überwiegende Rechtsprechung (SZ 1/54; SZ 6/25; SZ 23/356; SZ 38/148 = JBl1966,253 mit ablehnender Glosse von Gschnitzer; JBl1974,204 mit ablehnender Glosse von Rummel; MietSlg.32.147) in Übereinstimmung mit Krasnopolski-Kafka, Obligationenrecht (1910), 388, Swoboda, ABGB römisch zwei 287 (der sich zur Begründung allerdings lediglich auf SZ 1/54 berief) und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht (1972),186 (mit unzutreffender Berufung auf Gschnitzer, der in JBL1966,254 - vergleiche auch Schuldrecht, Besonderer Teil, 31 - die gegenteilige Auffassung vertrat) aus dem besonderen Hinweis im Paragraph 1079, erster Satz ABGB, der Verpflichtete hafte dem Berechtigten mangels Anbotes zur Einlösung für allen Schaden, schloß, daß dem Vorkaufsberechtigten nur der erwähnte Schadenersatz-, jedoch weder verkaufvertragliche Erfüllungsansprüche noch der Anspruch auf das Anbot zur Einlösung zustünden, hat sich die Lehre (von den erwähnten Ausnahmen abgesehen) auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt (Ehrenzweig, System 2 II/1 420; Bettelheim im Klang-Komm. 1 II/2 1031, Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967) 159 ff; Gschnitzer aaO; Rummel aaO; Bydlinski im Klang-Komm. 2 IV/2 881 ff; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 296; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1079,). Diese Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl1957/255, der zwar offensichtlich ein verbüchertes Vorkaufsrecht zugrunde lag, in der aber diese Ausführungen nicht auf ein solches beschränkt wurden. In einzelnen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, es müsse nicht näher geprüft werden, ob bei Vereitelung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes nicht nur Schadenersatz-, sondern auch Erfüllungsansprüche bestünden; auch erstere seien gemäß Paragraph 1323, ABGB in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet, sodaß der Vorkaufsberechtigte Schadenersatz zunächst in der Form begehren könne, daß ihm der Verpflichtete das Eigentum an der Liegenschaft anderweitig verschaffe (SZ 32/14; 6 Ob 289/62; SZ 36/128). In der von Koziol-Welser (aaO) und Aicher (aaO) als Wende in der Rechtsprechung begrüßten Entscheidung JBl1977,94, brachte der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski aaO) habe gegen die herrschende Rechtsprechung beachtliche Argumente vorzubringen; ein Anbietungsanspruch könne allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder jenem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit welchen eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn bestehe. Die Auffassung, daß die Lehre beachtliche Argumente gegen die herrschende Rechtsprechung vorbringe, vertrat der erkennende Senat auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 8.6.1978, 6 Ob 616/78. In beiden Entscheidungen kam allerdings dieser Frage keine tragende Bedeutung zu.

Bei neuerlicher Überprüfung der Tragweite obligatorischer Vorkaufsrechte im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern kann sich der Oberste Gerichtshof - so wie schon in JBl1977,94 angekündigt - den zutreffenden Argumenten der Lehre nicht mehr verschließen. Die ältere Rechtsprechung berief sich auf den Umkehrschluß aus Paragraph 1079, erster Satz ABGB, weil diese Bestimmung sonst überflüssig wäre, sollte damit nicht festgeschrieben werden, daß der Vorkaufsberechtigte im Falle vertragswidriger Unterlassung des Einlösungsanbotes nur auf den - sonst generell

bestehenden - Schadenersatzanspruch beschränkt sein sollte. Zutreffend verweisen Rummel (aaO 207) und Bydlinski (aaO 882) auf die dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch innewohnende Tendenz zur Klarstellung auch für den Rechtsunkundigen, wie sie etwa auch in den Paragraph 932 und 430 zum Ausdruck gelangt, obschon die Schadenersatzpflicht des Vertragspartners auch in diesen Fällen ohne weiteres aus den Paragraphen 1293, ff ABGB abgeleitet werden könnte. Im übrigen stützt schon die bloße Wortinterpretation, die für sich allein den Umkehrschluß nicht rechtfertigt vergleiche Bydlinski Methodenlehre, 476 f), die Annahme, der Vorkaufsberechtigte müsse sich bei Mißachtung der Verpflichtung zum Einlösungsanbot mit Schadenersatzansprüchen begnügen, nicht ausreichend ab; im Gegensatz zu den vergleichsweise herangezogenen Gesetzesstellen (wie z.B.Paragraph 46, ABGB) entbehrt Paragraph 1079, erster Satz ABGB nämlich einer darauf hindeutenden Einschränkung (z.B. durch das Wort "nur" oä). Zumindest ebenso gut läßt sich aus einem Vergleich der beiden Sätze des Paragraph 1079, ABGB der Schluß rechtfertigen, der Gesetzgeber habe den bloß obligatorisch Berechtigten nur im Falle des Eigentumserwerbes durch den Dritten auf Schadenersatzansprüche beschränken wollen, während er dem dinglich Berechtigten darüber hinaus das Recht einräumt, die Sache dem Dritten abzufordern vergleiche Rummel aaO 206). Auch die auf den Rückgriff auf die Familieneinstandsrechte gestützte historische Interpretation (JBl1974,204) zeitigt keine verläßlichen Ergebnisse. Diese Familieneinstandsrechte wurden nämlich - wie Rummel und Bydlinski überzeugend nachgewiesen haben - nur deshalb abgeschafft, weil man die Höchstpersönlichkeit solcher Bindungen anstrebte. Somit könnte gegen den Erfüllungsanspruch des bloß obligatorisch Vorkaufsberechtigten lediglich eingewendet werden, die Auffassung, daß der Kaufvertrag schon durch die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten ohne entsprechendes Anbot des Verpflichteten zustande komme, übersehe, daß der Kauf (auch) vom Willen des Verkäufers abhänge. Dessen Einverständnis sei noch nicht in der Vereinbarung des Vorkaufsrechtes zu erblicken, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht der gesamte Inhalt des Kaufvertrages festgelegt werde. Erst mit der Annahme des vertragsgemäßen Anbotes werde der Berechtigte Käufer und könne damit auf Vertragszuhaltung dringen. Wie von der Lehre (vor allem von Bydlinski aaO 883) zutreffend dargelegt, kommt es jedoch auf die - gewiß fehlende - Käuferstellung des Vorkaufsberechtigten nicht an, wenn dieser, wie hier, nicht die Zuhaltung eines Kaufvertrages, sondern - seinem Recht entsprechend - die Anbietung der davon betroffenen Sache zur Einlösung, demnach erst die Verschaffung der Käuferstellung begehrt. Daß der vom Vorkaufsberechtigten angestrebte Vertrag völlig unbestimmt sei, trifft deshalb nicht zu, weil im Zeitpunkt der Vorkaufsvereinbarung jedenfalls die Vertragsparteien und der Kaufgegenstand, somit ein wesentlicher Teil des Vertragsinhaltes, feststehen. Daher wird - wie bei Paragraph 1056, ABGB - nur der Preis erst später bestimmt. Auf allfällige Nebenabreden kann es hingegen nicht ankommen. Will man demnach die Bestimmtheitserfordernisse des Kaufvertrages nicht überspannen, so steht schon bei Vereinbarung des Vorkaufsrechtes fest, daß der Kaufinhalt durch den Vorkaufsfall objektiv vollkommen bestimmt ist. Geht man, was an sich unbestritten ist, davon aus, daß die Vorkaufsabrede zum Anbot verpflichtet und die Verpflichtung zum Anbot auch nicht an der mangelnden Bestimmtheit scheitert, so kann diese auch der Annahme eines (zunächst bedingten) Kaufes nicht entgegenstehen (Bydlinski aaO 883). Es wäre im übrigen auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Vorkaufsberechtigte zwar Erfüllung begehren könnte, sofern der Verpflichtete anbietet und dieses Anbot angenommen wird, nicht aber auch dann, wenn der Verpflichtete seine Anbietungspflicht von vornherein und damit das Vorkaufsrecht besonders massiv verletzt hat (Faistenberger aaO 159). Zutreffend verweist auch Aicher (aaO) auf die Tatsache, es sei nie bezweifelt worden, daß beim dinglichen Vorkaufsrecht dem Berechtigten stets vom Einlösungsanbot unabhängige Erfüllungsansprüche gegenüber dem Verpflichteten zustehen, obgleich die Verbücherung keine inhaltliche Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem bewirkt.

Sind aber - der Sachlage nach

durchsetzbare - Erfüllungsansprüche der gefährdeten Partei zu bejahen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob nicht auch die nach dem Paragraph 1323, ABGB zu beurteilenden Schadenersatzansprüche zu dem gleichen Ergebnis führen müßten. Dennoch kann noch nicht in der Sache selbst entschieden werden. Da das Gericht zweiter Instanz, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Mängelrüge im Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei nicht behandelt hat, wird es diese im fortgesetzten Verfahren zu erledigen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Abs1 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00536.86.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19860320_OGH0002_0060OB00536_8600000_000