Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt. Das Rekursgericht zeigt eine für die Lösung der Rechtsfrage beachtliche Auslegungskontroverse auf: Während die überwiegende Rechtsprechung (SZ 1/54; SZ 6/25; SZ 23/356; SZ 38/148 = JBl1966,253 mit ablehnender Glosse von Gschnitzer; JBl1974,204 mit ablehnender Glosse von Rummel; MietSlg.32.147) in Übereinstimmung mit Krasnopolski-Kafka, Obligationenrecht (1910), 388, Swoboda, ABGB II 287 (der sich zur Begründung allerdings lediglich auf SZ 1/54 berief) und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht (1972),186 (mit unzutreffender Berufung auf Gschnitzer, der in JBL1966,254 - vgl. auch Schuldrecht, Besonderer Teil, 31 - die gegenteilige Auffassung vertrat) aus dem besonderen Hinweis im § 1079 erster Satz ABGB, der Verpflichtete hafte dem Berechtigten mangels Anbotes zur Einlösung für allen Schaden, schloß, daß dem Vorkaufsberechtigten nur der erwähnte Schadenersatz-, jedoch weder verkaufvertragliche Erfüllungsansprüche noch der Anspruch auf das Anbot zur Einlösung zustünden, hat sich die Lehre (von den erwähnten Ausnahmen abgesehen) auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt (Ehrenzweig, System 2 II/1 420; Bettelheim im Klang-Komm. 1 II/2 1031, Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967) 159 ff; Gschnitzer aaO; Rummel aaO; Bydlinski im Klang-Komm. 2 IV/2 881 ff; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 296; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1079). Diese Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl1957/255, der zwar offensichtlich ein verbüchertes Vorkaufsrecht zugrunde lag, in der aber diese Ausführungen nicht auf ein solches beschränkt wurden. In einzelnen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, es müsse nicht näher geprüft werden, ob bei Vereitelung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes nicht nur Schadenersatz-, sondern auch Erfüllungsansprüche bestünden; auch erstere seien gemäß § 1323 ABGB in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet, sodaß der Vorkaufsberechtigte Schadenersatz zunächst in der Form begehren könne, daß ihm der Verpflichtete das Eigentum an der Liegenschaft anderweitig verschaffe (SZ 32/14; 6 Ob 289/62; SZ 36/128). In der von Koziol-Welser (aaO) und Aicher (aaO) als Wende in der Rechtsprechung begrüßten Entscheidung JBl1977,94, brachte der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski aaO) habe gegen die herrschende Rechtsprechung beachtliche Argumente vorzubringen; ein Anbietungsanspruch könne allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder jenem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit welchen eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn bestehe. Die Auffassung, daß die Lehre beachtliche Argumente gegen die herrschende Rechtsprechung vorbringe, vertrat der erkennende Senat auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 8.6.1978, 6 Ob 616/78. In beiden Entscheidungen kam allerdings dieser Frage keine tragende Bedeutung zu.Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt. Das Rekursgericht zeigt eine für die Lösung der Rechtsfrage beachtliche Auslegungskontroverse auf: Während die überwiegende Rechtsprechung (SZ 1/54; SZ 6/25; SZ 23/356; SZ 38/148 = JBl1966,253 mit ablehnender Glosse von Gschnitzer; JBl1974,204 mit ablehnender Glosse von Rummel; MietSlg.32.147) in Übereinstimmung mit Krasnopolski-Kafka, Obligationenrecht (1910), 388, Swoboda, ABGB römisch zwei 287 (der sich zur Begründung allerdings lediglich auf SZ 1/54 berief) und Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht (1972),186 (mit unzutreffender Berufung auf Gschnitzer, der in JBL1966,254 - vergleiche auch Schuldrecht, Besonderer Teil, 31 - die gegenteilige Auffassung vertrat) aus dem besonderen Hinweis im Paragraph 1079, erster Satz ABGB, der Verpflichtete hafte dem Berechtigten mangels Anbotes zur Einlösung für allen Schaden, schloß, daß dem Vorkaufsberechtigten nur der erwähnte Schadenersatz-, jedoch weder verkaufvertragliche Erfüllungsansprüche noch der Anspruch auf das Anbot zur Einlösung zustünden, hat sich die Lehre (von den erwähnten Ausnahmen abgesehen) auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt (Ehrenzweig, System 2 II/1 420; Bettelheim im Klang-Komm. 1 II/2 1031, Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967) 159 ff; Gschnitzer aaO; Rummel aaO; Bydlinski im Klang-Komm. 2 IV/2 881 ff; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 296; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1079,). Diese Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl1957/255, der zwar offensichtlich ein verbüchertes Vorkaufsrecht zugrunde lag, in der aber diese Ausführungen nicht auf ein solches beschränkt wurden. In einzelnen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, es müsse nicht näher geprüft werden, ob bei Vereitelung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes nicht nur Schadenersatz-, sondern auch Erfüllungsansprüche bestünden; auch erstere seien gemäß Paragraph 1323, ABGB in erster Linie auf Naturalersatz gerichtet, sodaß der Vorkaufsberechtigte Schadenersatz zunächst in der Form begehren könne, daß ihm der Verpflichtete das Eigentum an der Liegenschaft anderweitig verschaffe (SZ 32/14; 6 Ob 289/62; SZ 36/128). In der von Koziol-Welser (aaO) und Aicher (aaO) als Wende in der Rechtsprechung begrüßten Entscheidung JBl1977,94, brachte der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski aaO) habe gegen die herrschende Rechtsprechung beachtliche Argumente vorzubringen; ein Anbietungsanspruch könne allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder jenem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit welchen eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn bestehe. Die Auffassung, daß die Lehre beachtliche Argumente gegen die herrschende Rechtsprechung vorbringe, vertrat der erkennende Senat auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 8.6.1978, 6 Ob 616/78. In beiden Entscheidungen kam allerdings dieser Frage keine tragende Bedeutung zu.
Bei neuerlicher Überprüfung der Tragweite obligatorischer Vorkaufsrechte im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern kann sich der Oberste Gerichtshof - so wie schon in JBl1977,94 angekündigt - den zutreffenden Argumenten der Lehre nicht mehr verschließen. Die ältere Rechtsprechung berief sich auf den Umkehrschluß aus § 1079 erster Satz ABGB, weil diese Bestimmung sonst überflüssig wäre, sollte damit nicht festgeschrieben werden, daß der Vorkaufsberechtigte im Falle vertragswidriger Unterlassung des Einlösungsanbotes nur auf den - sonst generellBei neuerlicher Überprüfung der Tragweite obligatorischer Vorkaufsrechte im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern kann sich der Oberste Gerichtshof - so wie schon in JBl1977,94 angekündigt - den zutreffenden Argumenten der Lehre nicht mehr verschließen. Die ältere Rechtsprechung berief sich auf den Umkehrschluß aus Paragraph 1079, erster Satz ABGB, weil diese Bestimmung sonst überflüssig wäre, sollte damit nicht festgeschrieben werden, daß der Vorkaufsberechtigte im Falle vertragswidriger Unterlassung des Einlösungsanbotes nur auf den - sonst generell
bestehenden - Schadenersatzanspruch beschränkt sein sollte. Zutreffend verweisen Rummel (aaO 207) und Bydlinski (aaO 882) auf die dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch innewohnende Tendenz zur Klarstellung auch für den Rechtsunkundigen, wie sie etwa auch in den § 932 und 430 zum Ausdruck gelangt, obschon die Schadenersatzpflicht des Vertragspartners auch in diesen Fällen ohne weiteres aus den §§ 1293 ff ABGB abgeleitet werden könnte. Im übrigen stützt schon die bloße Wortinterpretation, die für sich allein den Umkehrschluß nicht rechtfertigt (vgl. Bydlinski Methodenlehre, 476 f), die Annahme, der Vorkaufsberechtigte müsse sich bei Mißachtung der Verpflichtung zum Einlösungsanbot mit Schadenersatzansprüchen begnügen, nicht ausreichend ab; im Gegensatz zu den vergleichsweise herangezogenen Gesetzesstellen (wie z.B.§ 46 ABGB) entbehrt § 1079 erster Satz ABGB nämlich einer darauf hindeutenden Einschränkung (z.B. durch das Wort "nur" oä). Zumindest ebenso gut läßt sich aus einem Vergleich der beiden Sätze des § 1079 ABGB der Schluß rechtfertigen, der Gesetzgeber habe den bloß obligatorisch Berechtigten nur im Falle des Eigentumserwerbes durch den Dritten auf Schadenersatzansprüche beschränken wollen, während er dem dinglich Berechtigten darüber hinaus das Recht einräumt, die Sache dem Dritten abzufordern (vgl. Rummel aaO 206). Auch die auf den Rückgriff auf die Familieneinstandsrechte gestützte historische Interpretation (JBl1974,204) zeitigt keine verläßlichen Ergebnisse. Diese Familieneinstandsrechte wurden nämlich - wie Rummel und Bydlinski überzeugend nachgewiesen haben - nur deshalb abgeschafft, weil man die Höchstpersönlichkeit solcher Bindungen anstrebte. Somit könnte gegen den Erfüllungsanspruch des bloß obligatorisch Vorkaufsberechtigten lediglich eingewendet werden, die Auffassung, daß der Kaufvertrag schon durch die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten ohne entsprechendes Anbot des Verpflichteten zustande komme, übersehe, daß der Kauf (auch) vom Willen des Verkäufers abhänge. Dessen Einverständnis sei noch nicht in der Vereinbarung des Vorkaufsrechtes zu erblicken, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht der gesamte Inhalt des Kaufvertrages festgelegt werde. Erst mit der Annahme des vertragsgemäßen Anbotes werde der Berechtigte Käufer und könne damit auf Vertragszuhaltung dringen. Wie von der Lehre (vor allem von Bydlinski aaO 883) zutreffend dargelegt, kommt es jedoch auf die - gewiß fehlende - Käuferstellung des Vorkaufsberechtigten nicht an, wenn dieser, wie hier, nicht die Zuhaltung eines Kaufvertrages, sondern - seinem Recht entsprechend - die Anbietung der davon betroffenen Sache zur Einlösung, demnach erst die Verschaffung der Käuferstellung begehrt. Daß der vom Vorkaufsberechtigten angestrebte Vertrag völlig unbestimmt sei, trifft deshalb nicht zu, weil im Zeitpunkt der Vorkaufsvereinbarung jedenfalls die Vertragsparteien und der Kaufgegenstand, somit ein wesentlicher Teil des Vertragsinhaltes, feststehen. Daher wird - wie bei § 1056 ABGB - nur der Preis erst später bestimmt. Auf allfällige Nebenabreden kann es hingegen nicht ankommen. Will man demnach die Bestimmtheitserfordernisse des Kaufvertrages nicht überspannen, so steht schon bei Vereinbarung des Vorkaufsrechtes fest, daß der Kaufinhalt durch den Vorkaufsfall objektiv vollkommen bestimmt ist. Geht man, was an sich unbestritten ist, davon aus, daß die Vorkaufsabrede zum Anbot verpflichtet und die Verpflichtung zum Anbot auch nicht an der mangelnden Bestimmtheit scheitert, so kann diese auch der Annahme eines (zunächst bedingten) Kaufes nicht entgegenstehen (Bydlinski aaO 883). Es wäre im übrigen auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Vorkaufsberechtigte zwar Erfüllung begehren könnte, sofern der Verpflichtete anbietet und dieses Anbot angenommen wird, nicht aber auch dann, wenn der Verpflichtete seine Anbietungspflicht von vornherein und damit das Vorkaufsrecht besonders massiv verletzt hat (Faistenberger aaO 159). Zutreffend verweist auch Aicher (aaO) auf die Tatsache, es sei nie bezweifelt worden, daß beim dinglichen Vorkaufsrecht dem Berechtigten stets vom Einlösungsanbot unabhängige Erfüllungsansprüche gegenüber dem Verpflichteten zustehen, obgleich die Verbücherung keine inhaltliche Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem bewirkt.bestehenden - Schadenersatzanspruch beschränkt sein sollte. Zutreffend verweisen Rummel (aaO 207) und Bydlinski (aaO 882) auf die dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch innewohnende Tendenz zur Klarstellung auch für den Rechtsunkundigen, wie sie etwa auch in den Paragraph 932 und 430 zum Ausdruck gelangt, obschon die Schadenersatzpflicht des Vertragspartners auch in diesen Fällen ohne weiteres aus den Paragraphen 1293, ff ABGB abgeleitet werden könnte. Im übrigen stützt schon die bloße Wortinterpretation, die für sich allein den Umkehrschluß nicht rechtfertigt vergleiche Bydlinski Methodenlehre, 476 f), die Annahme, der Vorkaufsberechtigte müsse sich bei Mißachtung der Verpflichtung zum Einlösungsanbot mit Schadenersatzansprüchen begnügen, nicht ausreichend ab; im Gegensatz zu den vergleichsweise herangezogenen Gesetzesstellen (wie z.B.Paragraph 46, ABGB) entbehrt Paragraph 1079, erster Satz ABGB nämlich einer darauf hindeutenden Einschränkung (z.B. durch das Wort "nur" oä). Zumindest ebenso gut läßt sich aus einem Vergleich der beiden Sätze des Paragraph 1079, ABGB der Schluß rechtfertigen, der Gesetzgeber habe den bloß obligatorisch Berechtigten nur im Falle des Eigentumserwerbes durch den Dritten auf Schadenersatzansprüche beschränken wollen, während er dem dinglich Berechtigten darüber hinaus das Recht einräumt, die Sache dem Dritten abzufordern vergleiche Rummel aaO 206). Auch die auf den Rückgriff auf die Familieneinstandsrechte gestützte historische Interpretation (JBl1974,204) zeitigt keine verläßlichen Ergebnisse. Diese Familieneinstandsrechte wurden nämlich - wie Rummel und Bydlinski überzeugend nachgewiesen haben - nur deshalb abgeschafft, weil man die Höchstpersönlichkeit solcher Bindungen anstrebte. Somit könnte gegen den Erfüllungsanspruch des bloß obligatorisch Vorkaufsberechtigten lediglich eingewendet werden, die Auffassung, daß der Kaufvertrag schon durch die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten ohne entsprechendes Anbot des Verpflichteten zustande komme, übersehe, daß der Kauf (auch) vom Willen des Verkäufers abhänge. Dessen Einverständnis sei noch nicht in der Vereinbarung des Vorkaufsrechtes zu erblicken, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht der gesamte Inhalt des Kaufvertrages festgelegt werde. Erst mit der Annahme des vertragsgemäßen Anbotes werde der Berechtigte Käufer und könne damit auf Vertragszuhaltung dringen. Wie von der Lehre (vor allem von Bydlinski aaO 883) zutreffend dargelegt, kommt es jedoch auf die - gewiß fehlende - Käuferstellung des Vorkaufsberechtigten nicht an, wenn dieser, wie hier, nicht die Zuhaltung eines Kaufvertrages, sondern - seinem Recht entsprechend - die Anbietung der davon betroffenen Sache zur Einlösung, demnach erst die Verschaffung der Käuferstellung begehrt. Daß der vom Vorkaufsberechtigten angestrebte Vertrag völlig unbestimmt sei, trifft deshalb nicht zu, weil im Zeitpunkt der Vorkaufsvereinbarung jedenfalls die Vertragsparteien und der Kaufgegenstand, somit ein wesentlicher Teil des Vertragsinhaltes, feststehen. Daher wird - wie bei Paragraph 1056, ABGB - nur der Preis erst später bestimmt. Auf allfällige Nebenabreden kann es hingegen nicht ankommen. Will man demnach die Bestimmtheitserfordernisse des Kaufvertrages nicht überspannen, so steht schon bei Vereinbarung des Vorkaufsrechtes fest, daß der Kaufinhalt durch den Vorkaufsfall objektiv vollkommen bestimmt ist. Geht man, was an sich unbestritten ist, davon aus, daß die Vorkaufsabrede zum Anbot verpflichtet und die Verpflichtung zum Anbot auch nicht an der mangelnden Bestimmtheit scheitert, so kann diese auch der Annahme eines (zunächst bedingten) Kaufes nicht entgegenstehen (Bydlinski aaO 883). Es wäre im übrigen auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Vorkaufsberechtigte zwar Erfüllung begehren könnte, sofern der Verpflichtete anbietet und dieses Anbot angenommen wird, nicht aber auch dann, wenn der Verpflichtete seine Anbietungspflicht von vornherein und damit das Vorkaufsrecht besonders massiv verletzt hat (Faistenberger aaO 159). Zutreffend verweist auch Aicher (aaO) auf die Tatsache, es sei nie bezweifelt worden, daß beim dinglichen Vorkaufsrecht dem Berechtigten stets vom Einlösungsanbot unabhängige Erfüllungsansprüche gegenüber dem Verpflichteten zustehen, obgleich die Verbücherung keine inhaltliche Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem bewirkt.
Sind aber - der Sachlage nach
durchsetzbare - Erfüllungsansprüche der gefährdeten Partei zu bejahen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob nicht auch die nach dem § 1323 ABGB zu beurteilenden Schadenersatzansprüche zu dem gleichen Ergebnis führen müßten. Dennoch kann noch nicht in der Sache selbst entschieden werden. Da das Gericht zweiter Instanz, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Mängelrüge im Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei nicht behandelt hat, wird es diese im fortgesetzten Verfahren zu erledigen haben.durchsetzbare - Erfüllungsansprüche der gefährdeten Partei zu bejahen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob nicht auch die nach dem Paragraph 1323, ABGB zu beurteilenden Schadenersatzansprüche zu dem gleichen Ergebnis führen müßten. Dennoch kann noch nicht in der Sache selbst entschieden werden. Da das Gericht zweiter Instanz, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Mängelrüge im Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei nicht behandelt hat, wird es diese im fortgesetzten Verfahren zu erledigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Abs1 EO.