Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.10.1976

Geschäftszahl

1Ob684/76; 8Ob526/86; 6Ob536/86; 3Ob199/02i

Norm

ABGB §1073;

ABGB §1079;

Rechtssatz

Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/10/27 1 Ob 684/76

Veröff: JBl 1977,94

TE OGH 1986/02/13 8 Ob 526/86

Vgl; Beisatz: Beim obligatorischen Vorkaufsrecht kein Erfüllungsanspruch. (T1) Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622

TE OGH 1986/03/20 6 Ob 536/86

Vgl auch; Beisatz: Der OGH stimmt diesen Argumenten zu. (T2) Veröff: JBl 1986,509 = MietSlg XXXVIII/15 = EvBl 1986/149 S 624 = SZ 59/54 = RdW 1986,205

TE OGH 2003/01/29 3 Ob 199/02i

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof bejaht seit der Entscheidung SZ 59/54 auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v). (T3)

Rechtssatznummer

RS0020168