Rechtssatz für 9Os134/77 11Os191/78 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091311

Geschäftszahl

9Os134/77; 11Os191/78; 13Os155/81; 13Os138/81; 12Os83/84; 13Os169/84; 10Os212/84; 14Os79/02

Entscheidungsdatum

29.10.2002

Rechtssatz

Für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Deliktes sind Paragraph 313,, Paragraph 39, StGB ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 134/77
    Entscheidungstext OGH 16.09.1977 9 Os 134/77
    Veröff: EvBl 1978/63 S 161
  • 11 Os 191/78
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 11 Os 191/78
  • 13 Os 155/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 155/81
    Beisatz: Zu § 313 StGB. (T1)
  • 13 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81
    Veröff: JBl 1982,548 = EvBl 1982/198 S 666
  • 12 Os 83/84
    Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 83/84
    Beis wie T1
  • 13 Os 169/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 169/84
    Beisatz: Von § 313 StGB. (T2)
  • 10 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 10 Os 212/84
    Veröff: RZ 1985/64 S 167
  • 14 Os 79/02
    Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 79/02
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091311

Dokumentnummer

JJR_19770916_OGH0002_0090OS00134_7700000_001

Rechtssatz für 9Os134/77 12Os10/78 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091345

Geschäftszahl

9Os134/77; 12Os10/78; 10Os177/77; 11Os177/79; 12Os148/81; 13Os155/81; 13Os138/81; 11Os51/83; 11Os102/84; 13Os169/84; 10Os212/84; 12Os54/85; 15Os93/87; 13Os4/90; 15Os59/92; 14Os82/96; 11Os52/96 (11Os114/96); 15Os109/99; 15Os21/03; 12Os25/05a; 13Os44/09h; 17Os4/13m (17Os5/13h)

Entscheidungsdatum

30.09.2013

Rechtssatz

Paragraph 313, StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als Paragraph 39, StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 134/77
    Entscheidungstext OGH 16.09.1977 9 Os 134/77
    Veröff: EvBl 1978/63 S 161
  • 12 Os 10/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 10/78
  • 10 Os 177/77
    Entscheidungstext OGH 18.05.1978 10 Os 177/77
    Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32
  • 11 Os 177/79
    Entscheidungstext OGH 18.02.1980 11 Os 177/79
    Veröff: EvBl 1980/133 S 407
  • 12 Os 148/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 12 Os 148/81
    nur: § 313 StGB bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T1)
    Beisatz: Daher kein Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist. (T2)
    Veröff: JBl 1982,215
  • 13 Os 155/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 155/81
    nur T1
  • 13 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81
    nur T1; Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
  • 11 Os 51/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 51/83
    nur T1
  • 11 Os 102/84
    Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 102/84
  • 13 Os 169/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 169/84
    nur T1
  • 10 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 10 Os 212/84
    nur T1; Veröff: RZ 1985/64 S 167
  • 12 Os 54/85
    Entscheidungstext OGH 17.10.1985 12 Os 54/85
  • 15 Os 93/87
    Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 93/87
    nur T1
  • 13 Os 4/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 13 Os 4/90
    nur T1
  • 15 Os 59/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 15 Os 59/92
    nur T1
  • 14 Os 82/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 14 Os 82/96
    Vgl auch
  • 11 Os 52/96
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 52/96
    nur T1
  • 15 Os 109/99
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 109/99
    nur T1
  • 15 Os 21/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 21/03
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 12 Os 25/05a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 12 Os 25/05a
    nur: § 39 StGB als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T3)
  • 13 Os 44/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 44/09h
    Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T4) Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T5)
    Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T6)
  • 17 Os 4/13m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 4/13m
    Vgl aber; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19770916_OGH0002_0090OS00134_7700000_002

Rechtssatz für 12Os21/73 13Os37/78 11O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093403

Geschäftszahl

12Os21/73; 13Os37/78; 11Os191/78; 11Os177/79; 13Os138/81; 12Os83/84; 13Os169/84; 13Os122/12h; 14Os15/17p

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

StGB §105 D
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Erzwingung des Geständnisses einer Straftat durch Amtsorgane ist Erpressung (nunmehr Nötigung) nicht Amtsmißbrauch.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 21/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 12 Os 21/73
  • 13 Os 37/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 13 Os 37/78
    Vgl aber; Beisatz: Nötigung zu einem unwahren Geständnis (auch) Amtsmißbrauch (weil damit ein Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Staates verbunden); Nötigung zu einem richtigen Geständnis nur § 105 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1979/29 S 80
  • 11 Os 191/78
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 11 Os 191/78
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 177/79
    Entscheidungstext OGH 18.02.1980 11 Os 177/79
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1980/133 S 407
  • 13 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81
    Beisatz: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). (T2) Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
  • 12 Os 83/84
    Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 83/84
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 13 Os 169/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 169/84
    Beis wie T2
  • 13 Os 122/12h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 13 Os 122/12h
    Auch
  • 14 Os 15/17p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 15/17p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0120OS00021_7300000_001

Rechtssatz für 13Os138/81 12Os83/84 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093367

Geschäftszahl

13Os138/81; 12Os83/84; 13Os169/84; 13Os82/86; 11Os4/87; 13Os33/88; 13Os6/88; 14Os56/88; 14Os141/19w

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

StGB §105 D
StGB §297
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach Paragraph 105, StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81
    Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
  • 12 Os 83/84
    Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 83/84
  • 13 Os 169/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 169/84
  • 13 Os 82/86
    Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 82/86
    Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1)
  • 11 Os 4/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 4/87
    Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204
  • 13 Os 33/88
    Entscheidungstext OGH 07.04.1988 13 Os 33/88
  • 13 Os 6/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 6/88
  • 14 Os 56/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 56/88
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
  • 14 Os 141/19w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 14 Os 141/19w
    Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00138_8100000_001

Entscheidungstext 13Os169/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os169/84

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Anmerkung

E04975

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 18.Juli 1984, GZ 29 römisch fünf r 126/84- 16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, das dem Gendarmeriebeamten Walter B fälschlich angelastete Verhalten sei das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, in der Unterstellung der Tat (römisch eins) als Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, höherer Strafsatz, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Die fälschlich angelastete Handlung (römisch eins) ist das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB

Friedrich A hat hiedurch das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen.

Er wird hiefür und für die ihm weiters zur Last liegenden Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) nach Paragraph 28, 297, Absatz eins,, erster Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 2.September 1949 geborene Hilfsarbeiter Friedrich A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (höherer Strafsatz) StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB bestraft.

Darnach hat er am 13.Oktober und am 7.November 1983 in Innsbruck den Gendarmeriegruppeninspektor Walter B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, indem er im Strafverfahren 29 römisch fünf r 3166/83 des Landesgerichts Innsbruck behauptete, B habe ihn durch Versetzen von Tritten zu einem unwahren Geständnis gezwungen, wobei A wußte (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigung falsch war (römisch eins). A hat ferner am 18. November 1983 in Nassereith Blandina A dadurch, daß er ihren Kopf gegen eine Bank stieß, am Körper mißhandelt und fahrlässig leicht verletzt (römisch zwei) und schließlich am 22.November 1983 in Nassereith Elfriede C durch die Drohung, er werde sie niederschlagen, dazu genötigt, die Entnahme ihrer Kraftfahrzeugschlüssel aus der Handtasche zu dulden (römisch drei).

Gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleudmung (in seiner Gesamtheit) richtet sich die (formell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf unzureichender Begründung der festgestellten Wahrheitswidrigkeit der von ihm gegen den Gendarmeriebeamten erhobenen Anschuldigung. Hiebei unterzieht er das Ergebnis der Urteilserwägungen, wonach die (teilweise) Bestätigung seiner Verantwortung durch den wegen Verleumdung abgesondert verfolgten Siegmund D die Verläßlichkeit der Aussage des Beamten nicht zu beeinträchtigen und den Angeklagten nicht zu entlasten vermag (126 unten, 127), isoliert einer kritischen Betrachtung. Er setzt sich jedoch nicht mit der dieser Annahme zugrundeliegenden wesentlichen Argumentation des Schöffengerichts auseinander, welches den Zeugen B als erfahrenen Gendarmeriebeamten charakterisiert, dessen Bekundung in der Hauptverhandlung als glaubwürdig bezeichnet (S. 126 letzter Abs) und solcherart in mit dem Akteninhalt und mit den Denkgesetzen vereinbarer Weise die bekämpften Urteilsannahmen letztlich auf den vom Zeugen B in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck stützt. Einer Bezugnahme auf den Amtseid des Gendarmeriebeamten bedurfte es dazu nicht. Wenn in der Beschwerde unter übergehung dieses maßgebenden Teils der Urteilsbegründung die Aussage des Belastungszeugen als zur überführung nicht hinreichend bezeichnet wird, weil ihr die mehrfach wiederholten Verantwortungen des Angeklagten und seines nunmehr abgesondert verfolgten Komplizen gegenüberstehen, wird damit kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur auf die Möglichkeit einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Würdigung der Verfahrensergebnisse hingewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß der Gerichtshof bezüglich der Urteilstat römisch eins rechtsirrig die Voraussetzungen des höheren Strafsatzes, demnach das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB angenommen und derart eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO verwirklicht hat: Die Zuordnung der dem Gendarmeriebeamten fälschlich angelasteten strafbaren Handlung - Abnötigung eines Geständnisses durch Gewaltanwendung - zum Mißbrauch der Amtsgewalt erweist sich nämlich als verfehlt. Verhaltensweisen eines Beamten, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlungen (Amtsgeschäfte) darstellen, können keine, wenn auch mißbräuchliche, Ausübung hoheitlicher Befugnis verkörpern und darum auch keinen Mißbrauch der Amtsgewalt begründen (EvBl. 1982

Nr. 198 = JBl. 1982 S. 548 = LSK 1982/127). Darauf, ob das angeblich erzwungene Geständnis nach der Vorstellung des Beamten den Tatsachen entsprochen haben oder falsch gewesen sein sollte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (dazu einläßlich EvBl. 1982 Nr. 198 = JBl. 1982 S. 548).

Das vom Angeklagten dem Gendarmeriebeamten angedichtete Verhalten würde sohin keinesfalls den Tatbestand des (mit bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfüllen, sondern jenen des mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB herstellen. Daß die Strafdrohung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB das für den höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB vorausgesetzte Ausmaß von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe nicht aufweist, vermag auch die durch Paragraph 313, StGB eingeräumte Möglichkeit, das Höchstmaß der angedrohten Strafe bei der Verübung durch einen Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung um die Hälfte zu überschreiten, nicht zu ändern. Paragraph 313, StGB stellt nämlich nur eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, die keine önderung der Strafsätze bewirkt (EvBl. 1978, Nr. 63, 1978 Nr. 136 u.a.). Der Vorwurf gegen einen Beamten, durch gemeine Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) ein Geständnis erzwungen zu haben, kann deshalb bloß nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB geahndet werden (siehe abermals LSK 1982/127 = JBl. 1982 S. 548 = EvBl. 1982

Nr. 198 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Es waren daher der Ausspruch eines Verbrechens der Verleumdung sowie der Strafausspruch aufzuheben, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO der aufgehobene Verbrechensausspruch durch einen solchen wegen Vergehens nach Paragraph 297, Absatz eins, StPO zu ersetzen und die Strafe hiefür sowie für die unberührt gebliebenen Urteilsfakten römisch zwei und römisch drei neu zu bemessen. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier strafbarer Handlungen verschiedener Art und die einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten, mildernd war hingegen nur das Geständnis zur Körperverletzung.

Da zwei der konkurrierenden Vergehen mit einer Strafe bis zu einem Jahr bedroht sind, war die Freiheitsstrafe mit acht Monaten im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (ohne Untergrenze) auszumessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Freispruch sowie die Aussprüche des Ersturteils gemäß Paragraph 38, StGB und gemäß Paragraph 389, StPO blieben unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00169.84.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19841122_OGH0002_0130OS00169_8400000_000