In einer Frage an die Geschwornen müssen, wo immer ein Zweifel bestehen kann, den einzelnen Deliktsmerkmalen alle korrespondierenden tatsächlichen Verhältnisse in der Schuldfrage derart gegenübergestellt werden, daß aus ihrer Antwort mit Gewißheit entnommen werden kann, aus welchen konkreten Tatsachen sie die Schlußfolgerung auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale gezogen haben. Fragestellung bei einem räuberischen Totschlag, wenn einer der beiden Mitwirkenden den tödlichen Schuß abgab. Ein Wahrspruch, der nur die allgemeine Feststellung enthält, der Angeklagte habe an einem bestimmten Totschlag tätig mitgewirkt, ist undeutlich.