Rechtssatz für 12Os59/78 9Os184/78 12O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094078

Geschäftszahl

12Os59/78; 9Os184/78; 12Os84/79; 11Os132/79; 9Os175/79; 9Os81/80; 11Os143/80; 13Os187/80; 9Os17/81; 10Os192/80; 13Os49/81; 10Os191/81; 13Os44/82; 11Os35/82; 13Os76/82; 12Os164/82; 10Os142/83; 11Os149/83; 13Os16/84; 10Os181/84; 11Os29/85; 12Os162/86; 11Os133/87; 14Os189/88; 14Os129/94; 13Os154/95; 13Os99/02; 13Os32/05p; 15Os70/06t; 13Os54/09d; 11Os6/11h; 12Os78/11d; 12Os72/17f; 11Os43/18k; 15Os114/19g

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Auch die Drohung mit einer ungeladenen (Schusswaffe) Waffe bei Begehung eines Raubes ist "Verwendung einer Waffe" im Sinne des Paragraph 143, StGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 59/78
    Entscheidungstext OGH 11.09.1978 12 Os 59/78
    Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1978/175 S 550 = SSt 49/45 = JBl 1979,380 = RZ 1978/101 S 200
  • 9 Os 184/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 9 Os 184/78
    Beisatz: Ungeladene Gaspistole. (T1)
  • 12 Os 84/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 12 Os 84/79
  • 11 Os 132/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 11 Os 132/79
    Beis wie T1
  • 9 Os 175/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 9 Os 175/79
    Veröff: EvBl 1980/107 S 326
  • 9 Os 81/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 9 Os 81/80
    Beis wie T1
  • 11 Os 143/80
    Entscheidungstext OGH 29.10.1980 11 Os 143/80
  • 13 Os 187/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 13 Os 187/80
    Veröff: RZ 1981/31 S 113
  • 9 Os 17/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 9 Os 17/81
  • 10 Os 192/80
    Entscheidungstext OGH 13.02.1981 10 Os 192/80
    Beisatz: Ausgenommen den Sonderfall, dass der Bedrohte weiß, dass die Waffe nicht geladen ist (und dementsprechend eine angedrohte Schussabgabe nicht zu befürchten braucht). (T2) Veröff: SSt 52/7
  • 13 Os 49/81
    Entscheidungstext OGH 30.04.1981 13 Os 49/81
    Beisatz: Hier: Vorzeigen eines Messers. (T3)
  • 10 Os 191/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 10 Os 191/81
    Beis wie T1
  • 13 Os 44/82
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 13 Os 44/82
    Beis wie T1; Beisatz: Sofern der Bedrohte die Ungefährlichkeit des Gasrevolvers nicht erkennt. (T4)
  • 11 Os 35/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 11 Os 35/82
  • 13 Os 76/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 76/82
    Beis wie T1
  • 12 Os 164/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 12 Os 164/82
    Beisatz: Ebenso funktionsuntüchtige Schusswaffe. (T5)
  • 10 Os 142/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 10 Os 142/83
    Beis wie T1
  • 11 Os 149/83
    Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 149/83
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 16/84
    Entscheidungstext OGH 23.02.1984 13 Os 16/84
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Os 181/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 10 Os 181/84
    Beisatz: Hier: Ungeladene Luftdruckpistole Kaliber 4,5 Millimeter. (T6)
  • 11 Os 29/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 11 Os 29/85
    Beis wie T1
  • 12 Os 162/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 12 Os 162/86
  • 11 Os 133/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 11 Os 133/87
    Beisatz: Ungeladene Schreckschusspistole. (T7)
  • 14 Os 189/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 14 Os 189/88
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 14 Os 129/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1994 14 Os 129/94
    nur: Auch die Drohung mit einer Waffe bei Begehung eines Raubes ist "Verwendung einer Waffe" im Sinne des § 143 StGB. (T8)
  • 13 Os 154/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 13 Os 154/95
    Vgl auch; Beisatz: Ungeladener Gasrevolver. (T9)
  • 13 Os 99/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 99/02
    Vgl auch
  • 13 Os 32/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 32/05p
    Vgl auch; Beisatz: Als „sonstige Schusswaffe" (§ 2 Abs 1 Z 4 WaffG) ist eine Luftdruckpistole jedoch nur dann einzustufen, wenn mit ihr feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können und sie die Kriterien als Waffe (§ 1 WaffG) erfüllt. (T10)
  • 15 Os 70/06t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 70/06t
  • 13 Os 54/09d
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 54/09d
    Auch
  • 11 Os 6/11h
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 6/11h
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 78/11d
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 12 Os 78/11d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 72/17f
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 12 Os 72/17f
    Auch
  • 11 Os 43/18k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 43/18k
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Os 114/19g
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 114/19g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19780911_OGH0002_0120OS00059_7800000_002

Entscheidungstext 9Os17/81

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os17/81

Entscheidungsdatum

10.03.1981

Anmerkung

E03032

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 4, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Peter B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr. Neustadt vom 23. September 1980, GZ 12 b römisch fünf r 1493/

79-56, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Breuer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß dem Angeklagten Peter B die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Peter B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9. August 1961 geborene beschäftigungslose Heinz A und der am 19. April 1960 geborene Hilfsarbeiter Peter B auf Grund des - im übrigen teilweise (bezüglich seines die Anklage wegen Verbrechens des versuchten schweren Raubes betreffenden Teiles) gemäß Paragraph 334, StPO ausgesetzten - Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129

Ziffer eins und 4, 15 StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Während das Urteil in Ansehung des Angeklagten Heinz A unangefochten geblieben ist, bekämpft der Angeklagte Peter B es mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Darin macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unter Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 312 bis 317 StPO die ihn betreffende Hauptfrage V/ zu 1) b) und c) ebenso wie die den Angeklagten A betreffende korrespondierende Hauptfrage XII/ zu 1) b) und c) darauf abgestellt worden, daß bei Begehung der ihm und A zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Fridolin C am 26. März 1980 in Spittal am Semmering und der Monika D am 28. März 1980 in Puchberg am Schneeberg der abgesondert verfolgte Mittäter Kurt E mit seinem und des Heinz A Wissen eine Waffe mit sich geführt habe, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern; dies, obwohl hinsichtlich beider Angeklagten gesonderte Hauptfragen gestellt worden seien und die Beantwortung der auf die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB gerichteten Fragen nach den Verfahrensergebnissen für sie verschieden hätte ausfallen können.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeeinwand versagt. Es begründet keineswegs einen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO verwirklichenden Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung, wenn das Erstgericht in den Hauptfragen römisch fünf und römisch zwölf jeweils die Formulierung '... wobei der abgesondert verfolgte Kurt E bei den unter b) und c) genannten Straftaten mit Wissen des Peter B und des Heinz A eine Waffe mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern' wählte, in diesen Fragen also jeweils die beiden Angeklagten im Zusammenhang mit der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4

StGB anführte; denn schon durch die für jeden Angeklagten gesonderte Fragestellung wurden die Geschwornen über ihre Verpflichtung, die Schuldfrage hinsichtlich sämtlicher Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale für jeden einzelnen Angeklagten gesondert zu prüfen, nicht im Zweifel gelassen. Dazu kommt, daß die Geschwornen auch über die Vorschrift des Paragraph 330, Absatz 2, StPO belehrt worden vergleiche Band römisch zwei, S 63 f, 69 d.A) und daher auch in der Lage gewesen sind, gegebenenfalls durch teilweise Bejahung einer Frage und Beifügung einer Beschränkung ihren Willen in einer eindeutigen und unmißverständlichen Weise kundzutun. Die Fragen sind demnach vom Schwurgerichtshof so abgefaßt worden, daß ihr Sinn und Zweck klar erkennbar war und ein der wahren Willensmeinung der Geschwornen entsprechender Wahrspruch herbeigeführt werden konnte, weshalb der Vorwurf einer fehlerhaften Fragestellung unzutreffend ist. Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12

des Paragraph 345, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer außerdem geltend, es sei im Wahrspruch nicht festgestellt worden, ob die (mit seinem Wissen) vom abgesondert verfolgten Kurt E mitgeführte Waffe geladen gewesen sei. Hiebei übersieht er jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe EvBl 1978/175 /verstärkter Senat/ = ÖJZ-LSK 1978/293) Waffe im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB (und des Paragraph 143, StGB) auch eine ungeladene Schußwaffe ist. Da mithin für die rechtliche Beurteilung der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB nicht entscheidungswesentlich war, ob die von Kurt E bei der Begehung der beiden in Rede stehenden Einbruchsdiebstähle mitgeführte Schußwaffe geladen oder ungeladen war, bedurfte es hierüber auch keiner Feststellung im Wahrspruch der Geschwornen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, es seien nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB erforderlichen Voraussetzungen auf der inneren Tatseite - sein Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) über die Bewaffnung eines Tatbeteiligten und dessen Entschlossenheit, von der Waffe bei Bedarf Gebrauch zu machen - nicht als gegeben zu erachten, setzt er sich über die im Wahrspruch insoweit getroffenen, einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückten Tatsachenfeststellungen hinweg, sodaß es der Beschwerde insofern an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten B gemäß Paragraphen 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Dabei wertete es als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen, die Wiederholung der diebischen Angriffe sowie deren mehrfache Eignung zum Verbrechen, während es als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Wandel, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand in Betracht zog, daß es teilweise beim Versuch geblieben war.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist teilweise begründet:

Angesichts des Gewichtes der ihm zur Last fallenden Verfehlungen und des anzuwendenden (bis zu fünf Jahren reichenden) Strafsatzes kam zwar eine Reduzierung der Strafe - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er nach der Aktenlage die Diebstähle und Diebstahlsversuche unter der Einwirkung des abgesondert verfolgten Kurt E begangen hat (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) - nicht in Betracht; hingegen scheinen dem Obersten Gerichtshof die vom Geschwornengericht gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins, StGB ins Treffen geführten Bedenken nicht ausreichend, dem (zum Unterschied von Heinz A) unbescholtenen und umfassend geständigen Berufungswerber, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu verweigern, weshalb in teilweiser Stattgebung seiner Berufung spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00017.81.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19810310_OGH0002_0090OS00017_8100000_000