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7 Ob 654/76
Entscheidungstext
OGH
17.03.1977
7 Ob 654/76
Veröff: SZ 50/41 = EvBl 1978/5 S 20 = JBl 1977,496
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6 Ob 548/78
Entscheidungstext
OGH
30.03.1978
6 Ob 548/78
Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. (T1)
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1 Ob 733/78
Entscheidungstext
OGH
10.01.1979
1 Ob 733/78
nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T2)
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3 Ob 561/79
Entscheidungstext
OGH
19.07.1979
3 Ob 561/79
nur: Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. (T3); nur T2; Beisatz: Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne § 9 AußStrG. (T4)
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1 Ob 671/82
Entscheidungstext
OGH
07.07.1982
1 Ob 671/82
nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. (T5) nur: Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen. (T6)
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6 Ob 12/83
Entscheidungstext
OGH
03.11.1983
6 Ob 12/83
Vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt beziehungsweise die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses und die Bekanntgabe der Wirkung der Rechtskraft dieses noch zu erlassenden Beschlusses sowie die Wiedergabe der bereits rechtskräftigen Beschlüsse. (T7)
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7 Ob 578/84
Entscheidungstext
OGH
28.06.1984
7 Ob 578/84
Vgl; nur T6; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T8) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56
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Okt 13/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 13/90
Auch; Beisatz: Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T9)
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Okt 12/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 12/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 16/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 16/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 25/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 25/90
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wirkungskartell (T10)
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Okt 20/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 20/90
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
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Okt 31/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 31/90
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
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Okt 32/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 32/90
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
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Okt 15/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 15/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 29/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 29/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 24/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 24/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 33/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 33/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 28/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 28/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 11/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 11/90
Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1990,237
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Okt 23/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 23/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 34/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 34/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 21/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 21/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 4/90
Entscheidungstext
OGH
22.05.1990
Okt 4/90
Auch; Veröff: ÖBl 1990,234
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Okt 19/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 19/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 37/90
Entscheidungstext
OGH
02.08.1990
Okt 37/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 38/90
Entscheidungstext
OGH
04.09.1990
Okt 38/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 18/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 18/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 22/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 22/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 26/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 26/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 30/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 30/90
Auch; Beis wie T9
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Okt 14/90
Entscheidungstext
OGH
05.07.1990
Okt 14/90
Auch; Beis wie T9
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7 Ob 623/90
Entscheidungstext
OGH
11.10.1990
7 Ob 623/90
nur T2
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Okt 8/91
Entscheidungstext
OGH
16.12.1991
Okt 8/91
Auch; Beis wie T9 nur: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T11); Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag (T12)
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Okt 4/93
Entscheidungstext
OGH
14.06.1993
Okt 4/93
nur T2; Beisatz wie T9
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Okt 8/94
Entscheidungstext
OGH
27.06.1994
Okt 8/94
nur T2; Beisatz: Hier: Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer eines Kartells. (T13)
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Okt 9/94
Entscheidungstext
OGH
27.06.1994
Okt 9/94
nur T2; Beis wie T13
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Okt 1/95
Entscheidungstext
OGH
14.03.1995
Okt 1/95
nur T5; nur: Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T14); Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 69/271
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6 Ob 277/00d
Entscheidungstext
OGH
14.12.2000
6 Ob 277/00d
Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T15); Beisatz: Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis. (T16)
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6 Ob 1/02v
Entscheidungstext
OGH
31.01.2002
6 Ob 1/02v
Vgl auch; nur T14
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8 Ob 12/03b
Entscheidungstext
OGH
12.06.2003
8 Ob 12/03b
Auch
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8 Ob 32/04w
Entscheidungstext
OGH
15.04.2004
8 Ob 32/04w
nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T17)
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2 Ob 41/07d
Entscheidungstext
OGH
12.04.2007
2 Ob 41/07d
Auch; nur T15; auch Beis wie T11; Beisatz: An der bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen. (T18)
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7 Ob 181/07d
Entscheidungstext
OGH
29.08.2007
7 Ob 181/07d
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten. (T19)
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10 Ob 13/08x
Entscheidungstext
OGH
26.06.2008
10 Ob 13/08x
Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, sind absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist. (T20)
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5 Ob 24/10f
Entscheidungstext
OGH
11.02.2010
5 Ob 24/10f
Auch; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T21)
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2 Ob 73/11s
Entscheidungstext
OGH
05.05.2011
2 Ob 73/11s
Vgl; Auch Beis wie T18
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5 Ob 41/11g
Entscheidungstext
OGH
14.09.2011
5 Ob 41/11g
Vgl auch; nur ähnlich T2
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8 Ob 61/14z
Entscheidungstext
OGH
23.07.2014
8 Ob 61/14z
Auch; nur T2; nur T17; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T22)
Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T23); Veröff: SZ 2014/69
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10 Ob 47/14f
Entscheidungstext
OGH
30.09.2014
10 Ob 47/14f
Auch; nur T2; Beis wie T22; Beis wie T23
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9 Ob 11/15f
Entscheidungstext
OGH
20.03.2015
9 Ob 11/15f
Auch; nur T5; Beis wie T22
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3 Ob 111/15t
Entscheidungstext
OGH
17.06.2015
3 Ob 111/15t
Auch; Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T24)
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7 Ob 129/15v
Entscheidungstext
OGH
16.10.2015
7 Ob 129/15v
nur T2
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2 Ob 166/15y
Entscheidungstext
OGH
21.10.2015
2 Ob 166/15y
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T25)
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10 Ob 87/15i
Entscheidungstext
OGH
01.10.2015
10 Ob 87/15i
Vgl auch
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3 Ob 145/18x
Entscheidungstext
OGH
14.08.2018
3 Ob 145/18x
Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
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8 Ob 144/19p
Entscheidungstext
OGH
24.01.2020
8 Ob 144/19p
Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T26)
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9 Ob 42/22z
Entscheidungstext
OGH
31.08.2022
9 Ob 42/22z
nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Zu § 122 Abs 3 AußStrG (Ausspruch über den Eintritt des Vorsorgefalls). (T27)
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6 Ob 179/22z
Entscheidungstext
OGH
18.11.2022
6 Ob 179/22z
Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG. (T28)
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8 Ob 142/24a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
25.04.2025
8 Ob 142/24a
nur T5; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22
Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T29)