Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rechte der Gläubiger

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,Wird bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraphen 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Noterben sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
  2. Absatz 2,Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046802

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