Bei der Bemessung der Unterhaltsrente einer Witwe, die bei Lebzeiten ihres Ehegatten in dessen Unternehmen mitgearbeitet hat, ist ein Betrag abzuziehen, der der durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Tätigkeit entspricht. Bei der Rentenbemessung nach § 1327 ABGB ist auf die Verdienstmöglichkeiten des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Unterhaltsrente einer Witwe, die bei Lebzeiten ihres Ehegatten in dessen Unternehmen mitgearbeitet hat, ist ein Betrag abzuziehen, der der durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Tätigkeit entspricht. Bei der Rentenbemessung nach Paragraph 1327, ABGB ist auf die Verdienstmöglichkeiten des Hinterbliebenen nicht Bedacht zu nehmen.