Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0834 E 24. Februar 2014 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L01

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0007 B 29. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des GSpG 1989 ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG 1989 eingehalten werden vergleiche E 29. Juli 2015, Ra 2014/17/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L02

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L02

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0091 B 25. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 ergibt sich, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L03

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

19/05 Menschenrechte
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
MRK Art6 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0050 E 22. Mai 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes oder eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Anlagen und deren Betrieb ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal sich aus den typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 angeordneten Auskunft kein Zwang zum Geständnis einer Straftat ergibt vergleiche VfGH 5.6.2014, E 454/2014-4; VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L04

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L04

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L09

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L05

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 2 (Hier nahm der Spruch des Straferkenntnisses auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Funktion des Bestraften als Kartendealer und damit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, Bezug.)

Stammrechtssatz

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma römisch zehn KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L11

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L06

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0059 B 3. September 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit dem Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich der Angestellten zu richten vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L07

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0039 E 15. September 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein "Bereithalten" einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG 1989 beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L06

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L08

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0186 B 5. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

An Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L07

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L09

Rechtssatz für Ra 2025/16/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31
VStG §32
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0150 E 22. März 2012 RS 4 (hier ab dem Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (Hinweis E 24. März 2011, 2007/07/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L08

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160022_20251202L10