Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 2 (Hier nahm der Spruch des Straferkenntnisses auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Funktion des Bestraften als Kartendealer und damit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, Bezug.)

Stammrechtssatz

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle an einem bestimmten Tag und die Stellung des Bestraften als damals anwesender Verantwortlicher der Firma römisch zehn KG bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Bestraften angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen. Eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens ist in diesem Fall nicht erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160022.L11