Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0051

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080051.L02

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080051_20251124L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0051

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0418 E 21. September 1999 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame

gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige)

geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren

obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist

(hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen

Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein

leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt

wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die

Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des

Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben,

reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine

Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080051.L03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080051_20251124L02