Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0022

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070022_20250528L01

Rechtssatz für Ra 2024/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0022

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0162 B 31. August 2021 RS 2 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen und den zweiten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L04

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070022_20250528L02

Rechtssatz für Ra 2024/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0022

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0072 E 16. März 2016 VwSlg 19329 A/2016 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus, etwa durch eine Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nicht geschaffen (Hinweis E vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018, mwN zur Rechtslage vor Schaffung der VwG; der VwGH hat darin festgehalten, es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen abzugehen wäre). Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG würde daher eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 darstellen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L02

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070022_20250528L03