Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40
VStG §22 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0280 E 5. Mai 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in Paragraph 40, EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 5

Stammrechtssatz

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde - im Falle einer Beschwerde vom VwG - als Vorfrage zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L03

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 litb
EpidemieG 1950 §7
MRKZP 07te Art4
StGB §178
VStG §22 Abs1

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an. Hingegen ist nach Paragraph 178, StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des Paragraph 178, StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation. Das allein lässt aber im vorliegenden Fall den Schluss, es könne keine Tatidentität vorliegen, mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zum Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPMRK nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L04

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0099 E 27. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Artikel 4, 7. ZPMRK vorliegt, hat der EGMR, beginnend mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie dieser folgend in seinen weiteren Entscheidungen vom 16. Juni 2009, Nr. 13079/03 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, Nr. 55759/07 (Maresti), und vom 14. Jänner 2010, Nr. 2376/03 (Tsonyo Tsonev), die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben habe sowie dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. In der angeführten Entscheidung im Fall Tsonyo Tsonev hat er - mit gewisser Einbeziehung der Tatbestände der angewendeten Strafbestimmungen - darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (Hinweis E vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L05

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L05