Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0252

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0252

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0683 B 23. Jänner 2019 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190252.L01

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190252_20200731L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0252

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0252

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vergleiche näher zu der nach Paragraph 55, FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190252.L02

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190252_20200731L02