Verwaltungsgerichtshof
31.07.2020
Ra 2020/19/0252
Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vergleiche näher zu der nach Paragraph 55, FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190252.L02