Anm. 1 zu TP 3 GGG erklärt ausdrücklich die Pauschalgebühr nach lit. a leg. cit. auch für Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO für maßgebend, sodass dem Begriff "Revisionsinteresse", auf Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO angewendet, die Bedeutung des Rechtsmittelinteresses zukommt.Anmerkung 1 zu TP 3 GGG erklärt ausdrücklich die Pauschalgebühr nach Litera a, leg. cit. auch für Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für maßgebend, sodass dem Begriff "Revisionsinteresse", auf Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angewendet, die Bedeutung des Rechtsmittelinteresses zukommt.