Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite
FamLAG 1967 §26 Abs1
FamLAG 1967 §5 Abs1

Rechtssatz

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 10, Absatz eins, FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind vergleiche für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (Paragraph 5, Absatz eins, FLAG; vergleiche VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Litera e, FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §26 Abs1

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG erfordert dieser Tatbestand, dass die weitere Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird. Dies kann zwar lediglich in einer ex post-Prüfung abschließend beurteilt werden, doch wird bei voraussichtlicher Erfüllung des Tatbestandes die Familienbeihilfe laufend gewährt und bei einer ex post-Prüfung allenfalls zurückgefordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L04

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L02

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht erfüllt vergleiche auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwSlg 8643 F/2011, und VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat vergleiche VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG führt vergleiche VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG verleiht. Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen vergleiche auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L02

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L03

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Nach der Ansicht des VwGH ist eine Berufsausbildung - unbeschadet der in Rz 28 der hier vorliegenden Entscheidung angeführten Fälle - auch dann nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung objektiv nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begonnen werden kann, wobei ein Zeitraum von über einem Jahr oder über einem Studienjahr im allgemeinen nicht mehr als angemessen anzusehen sein wird. Diese Dauer entspricht etwa dem in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht eingeräumten Zeitraum von einem Jahr als Überlegungs- und Korrekturfrist zur endgültigen Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung vergleiche etwa OGH 25.10.2016, 8 Ob 92/16m; und OGH 19.12.2018, 10 Ob 95/18w). (Nach Rz 28 der hier vorliegenden Entscheidung wird die weitere Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen der durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L08

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L04

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Zwar fordert Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung der positive Abschluss dieser Schulausbildung auch vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird. Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der - für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten - Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L10

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L05