Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG erfordert dieser Tatbestand, dass die weitere Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird. Dies kann zwar lediglich in einer ex post-Prüfung abschließend beurteilt werden, doch wird bei voraussichtlicher Erfüllung des Tatbestandes die Familienbeihilfe laufend gewährt und bei einer ex post-Prüfung allenfalls zurückgefordert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L04