Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0081

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020110081_20230216L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0081

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L02

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020110081_20230216L02