Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L01

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L02

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L02

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §42

Rechtssatz

Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vergleiche etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). (Weiters Ausführungen, dass dies auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung hat und etwas anderes gemäß Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren gilt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L03

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L03

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §10 Abs3
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine "weitere Pflichtverletzung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten vergleiche in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L04

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L04

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/08/0009 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ist die in Paragraph 24, VwGVG genannte öffentliche mündliche Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/07/0009, mwN). Die Unterlassung der demnach gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: das AMS als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L05

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L05