Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2019/08/0114
Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vergleiche etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). (Weiters Ausführungen, dass dies auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung hat und etwas anderes gemäß Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren gilt)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L03