Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0102
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0103
Ra 2019/07/0104
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3
Stammrechtssatz
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019070102.L01
Im RIS seit
24.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2019070102_20230126L01