Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0030

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;

Rechtssatz

Die in Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO geregelte Erhaltungspflicht (danach sind u.a. Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechenden Zustand sowie Gebäude in Schutzzonen darüber hinaus in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten) trifft jeden einzelnen Miteigentümer und bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, jedenfalls hinsichtlich deren allgemeinen Teile jeden einzelnen Wohnungseigentümer; dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO. Für die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes - oder vorschriftswidriger Veränderungen baulicher Art - sind ebenso stets die (Mit-)Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050030.L01

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018050030_20180227L01

Rechtssatz für Ra 2018/05/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0030

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050030.L02

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018050030_20180227L02