Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0030

Rechtssatz

Die in Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO geregelte Erhaltungspflicht (danach sind u.a. Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechenden Zustand sowie Gebäude in Schutzzonen darüber hinaus in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten) trifft jeden einzelnen Miteigentümer und bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, jedenfalls hinsichtlich deren allgemeinen Teile jeden einzelnen Wohnungseigentümer; dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO. Für die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes - oder vorschriftswidriger Veränderungen baulicher Art - sind ebenso stets die (Mit-)Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050030.L01