Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2018/05/0030
Die in Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO geregelte Erhaltungspflicht (danach sind u.a. Bauwerke in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechenden Zustand sowie Gebäude in Schutzzonen darüber hinaus in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten) trifft jeden einzelnen Miteigentümer und bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, jedenfalls hinsichtlich deren allgemeinen Teile jeden einzelnen Wohnungseigentümer; dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO. Für die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerkes - oder vorschriftswidriger Veränderungen baulicher Art - sind ebenso stets die (Mit-)Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050030.L01