Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0165

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt u.a. das Hindernis der entschiedenen Sache und verbietet eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache vergleiche etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 234f).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160165.L01

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160165_20171219L01

Rechtssatz für Ra 2017/16/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0165

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs3;
GGG 1984 §2 Z1;
GGG 1984 TP1;
GGG 1984 TP2;
GGG 1984 TP3;

Rechtssatz

Das Gerichtsgebührengesetz sieht für unterschiedliche Sachverhalte (Überreichen der Klage, Erweiterung des Klagebegehrens, Erheben einer Berufung, Erheben einer Revision) in TP 1, TP 2 und TP 3 in unterschiedlichen Tatbeständen unterschiedliche Pauschalgebühren vor. Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühren entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die jeweilige Bemessungsgrundlage kann durchaus unterschiedlich sein, wenn etwa das Klagebegehren eingeschränkt wird und bezüglich des verminderten Betrages ein Rechtsmittel erhoben wird oder wenn ein Urteil nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil bekämpft wird. Eine Entscheidung über die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das erstinstanzliche Verfahren entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für die Vorschreibung der Pauschalgebühren nach TP 2 GGG oder nach TP 3 GGG für die anschließenden Rechtsmittelverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160165.L02

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160165_20171219L02