Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/16/0165
Das Gerichtsgebührengesetz sieht für unterschiedliche Sachverhalte (Überreichen der Klage, Erweiterung des Klagebegehrens, Erheben einer Berufung, Erheben einer Revision) in TP 1, TP 2 und TP 3 in unterschiedlichen Tatbeständen unterschiedliche Pauschalgebühren vor. Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühren entsteht zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die jeweilige Bemessungsgrundlage kann durchaus unterschiedlich sein, wenn etwa das Klagebegehren eingeschränkt wird und bezüglich des verminderten Betrages ein Rechtsmittel erhoben wird oder wenn ein Urteil nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil bekämpft wird. Eine Entscheidung über die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das erstinstanzliche Verfahren entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für die Vorschreibung der Pauschalgebühren nach TP 2 GGG oder nach TP 3 GGG für die anschließenden Rechtsmittelverfahren.