Das Gesetz sieht für die Entscheidung über das Rechtsmittel keine Bindung an die gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO zu stellenden Anträge ("Erklärung, welche Änderung beantragt werde") vor (vgl. VwGH 1.10.2008, 2006/13/0036, VwSlg 8371 F/2008).Das Gesetz sieht für die Entscheidung über das Rechtsmittel keine Bindung an die gemäß Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO zu stellenden Anträge ("Erklärung, welche Änderung beantragt werde") vor vergleiche VwGH 1.10.2008, 2006/13/0036, VwSlg 8371 F/2008).