Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 262
Inkrafttretensdatum
20.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. § 323 Abs. 42).
Text
9. Beschwerdevorentscheidung
§ 262.Paragraph 262,
(1)Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3)Absatz 3Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4)Absatz 4Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(5)Absatz 5Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn
sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 EU-BStbG richtet,sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EU-BStbG richtet,
sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 EU-BStbG gewährt worden ist odersich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EU-BStbG gewährt worden ist oder
sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40263547