Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 262

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. § 323 Abs. 42).

Text

9. Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 262,
  1. Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
    1. Litera a
      wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
    2. Litera b
      wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
  3. Absatz 3Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
  4. Absatz 4Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
  5. Absatz 5Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EU-BStbG richtet,
    2. Ziffer 2
      sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EU-BStbG gewährt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40263547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P262/NOR40263547

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