Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0211

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0153 B 22.09.2022

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2017110211_20170817L01

Rechtssatz für Ra 2017/11/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0211

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0153 B 22.09.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0101 E 24. Mai 2007 RS 2

Stammrechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0091 und 9.11.2004, 2004/05/0078).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L02

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2017110211_20170817L02