Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0045

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030045_20171103L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0045

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030045_20171103L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0045

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ist nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L03

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030045_20171103L03