Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0045
Entscheidungsdatum
03.11.2017
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0113 E 26. März 1993 RS 2
Stammrechtssatz
Gegenstand des Mietwagengewerbes ist die Personenbeförderung. Dabei handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (Hinweis E 24.4.1972, 2224/71). Der Unternehmer kann sich im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L02
Im RIS seit
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2017030045_20171103L02