Verwaltungsgerichtshof
03.11.2017
Ra 2017/03/0045
Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ist nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030045.L03