Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0061

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0646 Jafari VORAB
EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010061.L01

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010061_20180130L01