Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §63;
VwGVG 2014 §28 Abs7;

Rechtssatz

Die zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF ergangene Rsp ist auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 grundsätzlich übertragbar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2015, Ro 2015/22/0017, und vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208). Zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF hat der VwGH ausgesprochen, dass die Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 63, VwGG entfaltet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, 98/12/0458). Demnach sind an die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des VwGH in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgeriche, sondern auch der VwGH selbst gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1980, 1386/78 - verst. Sen = VwSlg 10128 A/1980, sowie den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0074); eine Ausnahme bildet lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Ro 2016/01/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L01

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L02

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0115 E 16. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/01/0778).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L03

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0002 E 21. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L04

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwGVG 2014 §28 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend von der Erwägung, dass es bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers ankommt, ist für eine Konstellation wie der vorliegenden festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft eines nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 ergangenen Erkenntnisses - wonach das spruchgemäß umfasste Verhalten (für sich bzw. isoliert betrachtet) kein Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 darstellt - einer nachträglichen Einbeziehung dieses Verhaltens in eine (neue) Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht, wenn ein späteres Verhalten des Verleihungswerbers - für sich oder in Zusammenschau mit eben diesen früheren Verhaltensweisen - Anlass zum begründeten Zweifel an der positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers gibt. Insofern liegt im Lichte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 nämlich ein neu zu beurteilendes "Gesamtverhalten" und sohin eine neue Verwaltungssache vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L05

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010029_20170620L05