Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0029

Rechtssatz

Ausgehend von der Erwägung, dass es bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers ankommt, ist für eine Konstellation wie der vorliegenden festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft eines nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 ergangenen Erkenntnisses - wonach das spruchgemäß umfasste Verhalten (für sich bzw. isoliert betrachtet) kein Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 darstellt - einer nachträglichen Einbeziehung dieses Verhaltens in eine (neue) Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht, wenn ein späteres Verhalten des Verleihungswerbers - für sich oder in Zusammenschau mit eben diesen früheren Verhaltensweisen - Anlass zum begründeten Zweifel an der positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers gibt. Insofern liegt im Lichte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 nämlich ein neu zu beurteilendes "Gesamtverhalten" und sohin eine neue Verwaltungssache vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010029.L05