Aufgrund der hg Rechtsprechung ist geklärt, dass Erlöse aus Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen eines anderen Unternehmers im Sinne von § 13 VGSG Entgelte im Sinne des § 3 Abs 3 VGSG sind (vgl VwGH vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0036, sowie vom selben Tag, Ro 2014/17/0145, sowie zum Unternehmerbegriff auch VwGH vom 25. September 2012, 2009/17/0126). Dass auch in Gläsern verpackte und verkaufte Nuss- und Nougatcremes unter den Begriff "Speisen (...) u. dgl." gemäß § 3 Abs 3 VGSG fallen, ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes unzweifelhaft.Aufgrund der hg Rechtsprechung ist geklärt, dass Erlöse aus Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen eines anderen Unternehmers im Sinne von Paragraph 13, VGSG Entgelte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, VGSG sind vergleiche VwGH vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0036, sowie vom selben Tag, Ro 2014/17/0145, sowie zum Unternehmerbegriff auch VwGH vom 25. September 2012, 2009/17/0126). Dass auch in Gläsern verpackte und verkaufte Nuss- und Nougatcremes unter den Begriff "Speisen (...) u. dgl." gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG fallen, ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes unzweifelhaft.