Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0141

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L01

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040141_20181001L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0141

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0066 B 12. September 2016 VwSlg 19446 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L02

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040141_20181001L02

Rechtssatz für Ra 2016/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0141

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L03

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040141_20181001L03

Rechtssatz für Ra 2016/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0141

Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge zu tun, wäre der Standortgemeinde - wenn diese als betroffene Öffentlichkeit anzusehen ist - allenfalls Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei. Dies stellt den zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen geringeren Eingriff in die nationalen Gesetzesbestimmungen dar, als die Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Personen nach dem UVP-G 2000 vergleiche zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078). Eines darüber hinausgehenden Antragsrechts auf Feststellung des Erfordernisses einer UVP sowie auf Durchführung einer UVP bedarf es zur Wahrung der von der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitspracherechte nicht. Ohne im Rahmen dieser Entscheidung die Frage, ob die Standortgemeinde als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen ist oder nicht, abschließend beantworten zu müssen, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Antragslegitimation der Standortgemeinde, insofern sich diese auf einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, im Ergebnis zurecht verneint hat. Aus denselben Gründen kommt der Standortgemeinde auch kein Antragsrecht auf Durchführung einer UVP zu. Auch dieses Verfahren könnte ihr nur dazu dienen, die ihr allenfalls in der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitsprachrechte durchsetzen zu können, was durch das Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ermöglicht wird. Eine entsprechende Gewährung oder Nichtgewährung der Parteistellung im Materienverfahren wäre im dortigen Verfahren abschließend zu klären vergleiche wiederum VwGH, Ro 2014/06/0078).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L04

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040141_20181001L04