Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0063

Entscheidungsdatum

05.04.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg;
VwGVG 2014 §38;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, mwN, ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht es von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten gewesen, ob das Unionsrecht im Revisionsfall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche dazu die Begründung des zitierten Erkenntnisses).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170063.L01

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015170063_20160405L01

Rechtssatz für Ra 2015/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0063

Entscheidungsdatum

05.04.2016

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
GSpG 1989 §52;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines rein nationalen Sachverhalts ausgegangen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, wonach die "Aufstellerin" der Glücksspielgeräte eine ungarische Gesellschaft sei und der Revisionswerber als deren "Supporter" sich auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten berufen könne. Um beurteilen zu können, ob ein rechtlich relevanter Auslandsbezug vorliegt, wären unter Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zu diesem Vorbringen, also insbesondere dazu, welche Rolle der ungarischen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen zukam, zu treffen gewesen. Auf die Frage, ob die ungarische Gesellschaft in einem EU-Staat über eine Konzession zum Betrieb der Glücksspielgeräte verfügte, kommt es nicht an, weil der Glücksspielbereich im Rahmen der Europäischen Union nicht harmonisiert ist vergleiche zB das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, Rs C-347/09, Rn 96, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170063.L02

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015170063_20160405L02