Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0063

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, mwN, ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht es von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten gewesen, ob das Unionsrecht im Revisionsfall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche dazu die Begründung des zitierten Erkenntnisses).