Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/13/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0032

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach Paragraph 162, BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d. h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des Paragraph 162, BAO angesehen werden vergleiche VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145, und VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Die Antwort des Steuerpflichtigen auf Verlangen nach exakter Empfängerbenennung ist - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Abgabenbehörde zu würdigen vergleiche VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130032.L01

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015130032_20180124L01

Rechtssatz für Ra 2015/13/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0032

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, steht einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd Paragraph 162, BAO selbst dann entgegen, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist vergleiche z.B. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997, VwGH 15.9.1999, 99/13/0150, und - zuletzt - VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130032.L02

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015130032_20180124L02