Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/13/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/13/0025

Entscheidungsdatum

28.01.2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs3;
EStG 1988 §108e;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Zweck der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern. Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Falle einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des Paragraph 108 e, Absatz 3, EStG 1988 auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0262, VwSlg 8257 F/2007; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, Tz 3; Quantschnigg, ÖStZ 2003, 140 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130025.L01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014130025_20150128L01

Rechtssatz für Ra 2014/13/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/13/0025

Entscheidungsdatum

28.01.2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §7;
UmgrStG 1991 §18 Abs1 idF 1993/818;

Rechtssatz

Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht der Lehre (und auch der Verwaltungspraxis; vergleiche UmgrStR 2002 Rz 952), dass im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden kann vergleiche Jakom/Kofler, UmgrStG, 2014, Paragraph 18, Tz 48; Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, Paragraph 18, Tz 28; ausführlich Sulz, FJ 1995, 95 ff; vergleiche auch Doralt, EStG13, Paragraph 7, Tz 40/1, und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2014, Paragraph 7, Tz 74 f; aA Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Paragraph 18, Tz 20 f). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser überwiegenden Meinung an. Soweit Rabel darauf verweist, dass sich Probleme ergeben können, wenn der Einbringende und die übernehmende Körperschaft unterschiedliche Bilanzstichtage aufweisen, so ist zunächst zu bemerken, dass im vorliegenden Fall die Bilanzstichtage übereinstimmen (jeweils 31. Dezember). Bei nicht übereinstimmenden Bilanzstichtagen ist aber vom Grundsatz auszugehen, dass für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten in Summe nur maximal eine Ganzjahres-AfA angesetzt werden darf. Wenn die Rumpfwirtschaftsjahre der übertragenden und der übernehmenden Körperschaften hingegen einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ergeben, steht mehr als eine Ganzjahres-AfA zu vergleiche - insoweit zu Verschmelzungen - Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, aaO, Paragraph 3, Tz 24, sowie idS auch Sulz, aaO). Auch der weitere Einwand von Rabel, dass der Einbringungsvorgang grundsätzlich als Veräußerung qualifiziert wird vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, 2012/13/0126), schlägt nicht durch, da daraus nicht abzuleiten ist, dass in jedem Veräußerungsfall eine auf den Veräußerer und den Erwerber isolierte Betrachtung der Nutzungsdauer iSd Paragraph 7, Absatz 2, EStG 1988 zu erfolgen hätte. Einer derartigen isolierten Betrachtung steht im Falle der Einbringung die ertragsteuerlich fingierte Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge entgegen. Dieser liegt der Gedanke eines möglichst bruchlosen Eintritts der übernehmenden Gesellschaft in die steuerrechtliche Position des Einbringenden zugrunde vergleiche Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Paragraph 18, Tz 9). Aus der Buchwertfortführung und der bilanzsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge ist auf die Fortführung der Absetzung zu schließen vergleiche Sulz, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014130025.L02

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014130025_20150128L02